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Quittungsbuch
des
invaliden
vom . —
(Geldbetrag) Invalidenpension,
„ Dienstzulage,
„ Kriegs= resp. Verwundungezulage,
„ Verstümmelungszulage,
„ zulage.
Summe
Laut Anweisung vom ten.. .— —
vom ten ab.
Zahlung
aus der Kasse zu........
Kat. Lit. Fol. Nr.
Verpflichtungs-Bestimmungen für die Invaliden.
1. Der Invalide ist verpflichtet, Ende Juni und Ende November jeden Jahres von der Ortsobrigkeit, in
größeren Orten von den Polizeibeamten, in deren Bezirk er wohnt, die neben den Empfangemonaten
befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere Zahlung.
2. Das Quittungsbuch ist forgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe dennoch, so trifft ihn der
etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort
Anzeige zu machen.
3. Jeder Invalide, der im Zivildienst (§. 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ) angestellt oder beschäftigt
wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort abzuliefern. Pensions-=
übergebungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüge von dem Diensteinkommen
gedeckt.
4. Bei der Aufnahme in ein Invalideninstitut, in eine militärische Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt (. 102
des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde zu übergeben.
5. Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und seine Penfion aus einer näher
elegenen Kasse zu enpfangen wünscht, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahl-
elle abgeben, und um Uebertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen.
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