Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                               — 203 — 
6. Marine und Schiffahrt. 
Berlin, den 22. März 1875. 
In Folge der durch die Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 270) angeord- 
neten Einführung des Kubikmeters als Einheit für die Berechnung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe sind 
die Tarife zur Erhebung von Kommunikationsabgaben in den fiskalischen Häsen des Königreichs Preußen-) 
zugleich nach Maßgabe des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) umgerechnet, 
beziehungsweise umgearbeitet und demgemäß die nachstehenden Verordnungen erlassen worden: 
A. Für die Provinzen Preußen, Pommern und Schleswig-Holstein. 
Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1874, betressend die Tarife, nach welchen in den fiskalischen 
Häfen der Provinzen Preußen , Pommern und Schleswig-Holstein Kommunikations-Abgaben vom 
1. Januar 1875 ab zu erheben sind. 
Auf den Bericht vom 26. Dezember d. Js. lasse Ich Ihnen hierneben die Tarife, nach welchen in 
den fiskalischen Häfen der Provinzen Preußen, Pommern und Schleswig-Holstein Kommunikations „Abgaben 
zu erheben sind, nachdem sie von Mir vollzogen worden sind, mit der Bestimmung zugehen, daß die Tarife 
am 1. Januar 1875 in Kraft treten sollen. Gleichzeitig ermächtige Ich Sie, die Ermäßigung der Hafen- 
abgabe auf den Satz für Ballastschiffe im Falle des Bedürfnisses bei anderen, als den in den einzelnen Ta- 
rifen namhaft gemachten Artikeln eintreten zu lassen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
                    Wilhelm. 
            Camphausen. Achenbach. 
An den Finanzminister und den Minisier für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach welchem die Schiffahrtsabgaben in der Stadt Königsberg und die Abgaben für die besonderen 
Anstalten daselbst zu entrichten sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
                   A. Strom= und Pfahlgeld: 
1. von den als Seeschiffe vermessenen Fahrzeugen ausschließlich der Leichter für je vier Kubik- 
meter des Raumgehalts . . — Mark 7 Pf. 
2. von einer Wittinne oder einem Voydak bei einer Länge 
a) von nicht mehr als 30 Meter . 1 40 Pf.- 
b) von mehr als 30, aber weniger als 37 Meter 2 75 Pf. = 
c) von 37 Meter und darüber 5 25 Pf. 
3. von allen anderen Fahrzeugen, einschließlich der ihrer Bauart wegen als 
Seeschiffe vermessenen Leichter, jedoch mit Ausschluß der leer oder mit 
Aischen beladen eingehenden Angel= oder Fischerkähne, bei einer Trag- 
fahigkeit 
———.. 
Wegen der in den Bundes- Seestaaten Mecklenburg Schwerin, Lübeck, Bremen und Hamburg erlassenen, die Schiff- 
fahrtsabgaben betreffenden Verordnungen vergleiche Central Blatt für 1873, Seite 184 ff.
	        
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