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2. Fahrzeuge, welche nur um Erkundigung einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in
den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die
Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder
andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen seewärts mit
ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung
anderer Gegenstände erfolgt ist;
4. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach
einem anderen preußischen Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten
Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
6. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen aus-
gehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern
verwendet werden;
6. Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preußischen Staates sind,
oder
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs= oder Staats-
rechnung befördern, beziehentlich den Hafen unbeladen verlassen, entweder um lediglich
solche Gegenstände zu laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht
haben,
in den Fällen zu b. auf Freipässe;
7. Fahrzeuge welche aus dem Meeresgrunde oder von der Küste gesammelte Steine ohne sonstige
Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher Steine unbeladen ausgehen;
8. die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe;
Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von
9 Fahrzeugen dienen, welche
die Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon befreit sind;
10. Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht mehr als vier Kubik-
meter Raumgehalt;
11. alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
II. Für den Eingang: Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, welche aus den Häfen
Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde,
Danzig, Neufahrwasser, Pillau kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußi-
schen Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt zu haben.
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:B. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes.
I. Wenn die Schiffer sich zum Löschen oder Einnehmen des Ballastes ihrer eigenen Leute oder selbst-
gedungener Arbeiter bedienen, nichts.
II. Wenn sie die Gestellung der hierzu erforderlichen Arbeiter von der Hafenverwaltung beantragen,
so sind diejenigen Sätze zu entrichten, welche in dem Kontrakte mit dem Ballast-Fuhrwesen-Unter-
nehmer festgesetzt sind und gegen deren Entrichtung der letztere auch die zum Löschen des Ballastes
nöthigen Karren, Planken und Gestelle ohne besondere Vergütung herzugeben hat. Der Kontrakt
kann in dem Dienstlokale der Hafenpolizei-Kommission eingesehen werden.
Anmerkung. Von Fahrzeugen, die mit Ladung und Ballast eingehen, ist, wenn ersiere nicht
über 200 Zentner Gewicht beträgt, das Ballatfuhrgeld voll, andernfalls aber nur von dem
nach Abzug des Raumgehalts der Ladung verbleibenden Nettoraum des Schiffes zu ent-
richten.
C. Lootsengebühren.
I. der Seelootsen:
Für das Aus= und Einbringen der Fahrzeuge aus dem Hafen und in denselben, wie für das Auf-
bringen und Abbringen auf die Rhede und von derselben sind keine Lootsengebühren zu entrichten. Nur für
die nachstehend bezeichneten Dienste sind den Seelootsen, wenn sie auf Verlangen des Schiffers geleistet
werden, folgende Gebühren zu zahlen.