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4. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach
einem anderen preußischen Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten
Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
6.Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen aus-
gehen, oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern
verwendet werden;
6. Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates sind,
b) er andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs= oder Staats-
rechnung befördern, beziehentlich den Hafen unbeladen verlassen, entweder um lediglich
sache, Gegenstände zu laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht
haben
in den Fällen zu b. auf Freipässe;
7. Fahrzeuge. welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesammelte Steine ohne
sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher Steine unbeladen ausgehen;
8. die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Damnpsschiffe;
9. Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Fahrzeugen dienen, welche
die Hafenabgabe entrichten, oder tarifmäßig davon befreit sind;
10. Boote, welche zu den Schiffen gehören, und alle Fahrzeuge von nicht mehr als vier Kubik-
meter Raumgehalt;
11. Fahegene welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
12. Jachtschiffe, welche wegen Verflachung der Elbinger Weichsel die Fahrt zwischen Danzig und
Königsberg über See machen;
II. für die Eingangs-Fahrzeuge von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, welche aus den
Häfen von Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde,
Stolpmünde, Pillau, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußischen
Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt zu haben.
Zusätzliche Bestimmung.
Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion von Ladungsgewicht oder Tragfähigkeit auf Netto-
Raumgehalt erforderlich wird, sind für alle Fahrzeuge zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto= Raum-
gehalt anzunehmen.
Anhang II.
zu dem
Hafengeld-Tarif für den Hafen von Danzig und Neufahrwasser, enthaltend:
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten.
Es wird entrichtet:
I. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes:
1. wenn der Ballast auf der Rhede, im Hafenkanal, oder in der Weichsel gelöscht oder ein-
genommen wird: nichts
2. wenn der Ballast in den Binnengewässern (s. die zusätzliche Bestimmung unter 2. im An-
hang II.) gelöscht oder eingenommen wird:
dem Ballastwächter an Aussichtsgebühren für jedes Schiff ohne Rücksicht auf dessen
Größe..............................80 Pf.
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