Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                     — 215 — 
                                   Anhang II. 
                                  zu dem 
Hafengeld-Tarif für den Hafen von Danzig und Neufahrwasser, enthaltend: 
        die Abgaben für die Fahrt in den Binnengewässern. 
Es wird entrichtet: 
I. Für das Aufziehen resp. Aufdrehen der Brücken über die Mottlau: 
1. wenn bei dem Passiren der Klappbrücken nur eine Klappe geöffnet wird, bei jeder 
Brücke ......................................Mark 50 P.f 
 
    
2. wenn beide Klappen geöffnet werden, sowie beim Oeffnen einer Drehbrücke, 
und zwar wenn 
a) nur eine Brücke passirt wird 1 — = 
b) zwei Brücken passirt werden 1 75= 
c) drei Brücken passirt werden 2 50 = 
II. An Stromgeld für die Fahrt auf den Binnengewässern beim Eingange aus 
der Weichsel in die Mottlau, sobald der Sperrbaum am Polnischen Eck passirt 
wird: 
1. von einer Holztraft und einem beladenen polnischen Schiffsgefäße 3— — 
2. von einer Holzschuite, einem offenen Boote oder einem Stromfahrzeuge 
mit Ladung 
à) von mehr als 10 Tonnen 3 -M- — - 
b) von 4 bis inkl. 10 Tonnen 1 50= 
J) von weniger als 4 Tonnen — 75 
3. von einem mit Fischen beladenen Fischerkahne 
a) bei einer Ladung von 6 Hektolitern und darüber — 50 
b) " bis einschließlich 5 Hektolitern — 37 = 
c) - - - - - - — - 25 - 
d) - wb7J - - 2 - . — = 18 = 
e) 2 2 2 2 : 2 2 — “"ê 12 2 
f) -- . 1 — . --5. 
                                      Bemerkung 
-— 
Beim Ausgange findet die Erhebung des Stromgeldes nicht statt, desgleichen nicht von 
Fahrzeugen, für welche bereits Hafengeld entrichtet worden ist. 
Von den zum Transport von Personen und zum Bugsiren zwischen Danzig und Neufahr- 
wasser oder anderen an der Weichsel gelegenen Punkten benutzten Dampfsschiffen ist das 
Stromgeld nach den Sätzen für beladene Stromfahrzeuge, oder, nach der Wahl der Abgaben- 
pflichtigen, statt dessen eine jährliche Abfindung von 3 Mark 75 Pfennigen für jede Tonne 
ihrer Tragfähigkeit zu entrichten.
 
III. Für Benutzung des Pfandgrabens: 
 
 
1. von einem freiwillig in denselben eingebrachten und daselbst lagernden 
Fahrzeuge 3 Mark — Pf. 
2. von einem gepfändeten desgleichen von einem  Fahrzeuge im Winterlager 4 50 = 
3. von grünem Holz, für 60 Stück „ 4 50 = 
Lagergeld für Holz; 
à) von Rundholz - für 60 Stück 7 50 
b) von Balken 9 * - 
für die Eröffnung des Baumes jedesmal                                                                                                                                                                      31*
	        
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