Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                  Ausnahmen. 
1. Fahrzeuge von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des 
Deutschen Reichs ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die vorstehend unter I. a. 
festgesetzten Abgaben. 
Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, sind als beballastet 
anzusehen. 
Für Tuckerkähne kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine 
jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach näherer Anleitung des Finanzministers von 
der zuständigen Verwaltungsbehörde festzusetzen bleibt.
 
                                        Befreiungen. 
Von Entrichtung des Kanalgeldes sind sowohl für den Eingang als für den Ausgang befreit: 
1. Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in 
 
den Kanal einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung 
ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
2.  Fahrzeuge welche wegen erlittener Beschädigungen oder anderer, auf Erfordern nachzuweisender 
" Unglücksfälle, wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde in den Kanal einlaufen und den- 
 
 
 
 
 
 
selben mit ihrer Ladung wieder verlasssen,  ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zu- 
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
3.  Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen 
oder davon zurückkehren. Werden sie hierbei zum Löschen oder Bergen von Strandgütern ver- 
wendet, so steht ihnen die Befreiung nur dann zu, wenn die theilweise entlöschten oder geleichterten 
Schiffe selbst den Kanal passiren, um dort die Ladung wieder einzunehmen oder völlig zu löschen; 
4.  Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preußischen Staates sind, oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs= oder Staatsrechnung 
befördern, beziehentlich den Kanal unbeladen verlassen, entweder um lediglich solche Gegen- 
stände zu laden, ooeer nachdem sie aueschließlich solche dort gelöscht haben — in den Fällen 
zu b. auf Freipässe; 
5.  Flußfahrzeuge, welche leer oder beballastet in den Kanal einlaufen und ohne Ladung wieder 
ausgehen; 
6.  Boote, welche zu den Schiffen gehören, und alle Fahrzeuge von nicht mehr als zwölf Kubikmeter 
Raumgehalt; 
7.  alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Tuckerkähne, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
                       Zusätzliche Bestimmungen. 
1.  Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 
5. Juli 1872 ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. Wo zur Anwendung des Tarifs die 
Reduktion der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichtes auf Raumgehalt erforderlich wird, sind 
zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen. 
2.  Das Kanalgeld wird von der Steuer-Rezeptur zu Ueckermünde beim Ausgange für den Ein= und 
Ausgang zusammen erhoben. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach.
	        
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