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§ . 9.
Werden Spielkarten in der Ein-, Aus= oder Durchfuhr unter Zoll= oder Uebergangescheinkontrole
versendet, so sind außer den vorstehenden Anordnungen noch diejenigen Bestimmungen zu beachten, welche
über die Behandlung von zoll= und übergangsabgabenpflichtigen Gegenständen allgemein getroffen sind.
§. 10.
Gegenwärtige Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1875 in Wirksamkeit. Von demselben Zeit-
punkte ab werden die Anordnungen der Bekanntmachung vom 14. Juli 1868, den Verkehr mit Spielkarten
betreffend (Regierungsblatt pro 1868 S. 1277 ff.) aufgehoben.
München, den 14. Dezember 1874.
5. Marine und Schiffahrt.
Zufolge neuerer Anordnung der egyptischen Gesundheitsbehörde unterliegen die aus den Häfen der Regent-
schaft Tripolis mit unreinen Patenten kommenden Schiffe einer Quarantaine von 31 Tagen, die mit reinen
Patenten versehenen Schiffe dagegen einer Beobachtung, deren Dauer nach den Umständen bemessen wird;
Ankünfte auf dem Landwege werden nach wie vor zurückgewiesen. (Vergl. Seite 316 und 288).
6. P o s t - W e s e n.
Postordnung
vom 18. Dezember 1874.
Abschnitt I. Postsendungen.
Abschnitt II. Estafettensendungen.
Abschnitt III. Personenbeförderung mittelst der Posten.
Abschnitt IV. Extrapost= und Kurierbeförderung.
Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes aber das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nach-
stehende Postordnung erlassen.
Abschnitt 1.
Postsendungen.
§. 1.
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen.
1 Die Postsendungen müssen nach den folgenden Bestimmungen gehörig adressirt und haltbar verpackt
und verschlossen sein.
II Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.