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4. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach
einem anderen preußischen Hafen lediglich zu dem Zweck einlaufen, um eine den zehnten
Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
5. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen aus-
gehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern
verwendet werden;
6. Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigenthum des Deutsches Reichs oder des Preußischen Staats
sind, oder
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche für Reichs= oder Staats-
rechnung befördern, beziehentlich den Hafen unbeladen verlassen, entweder um lediglich
solche Gegenstände zu laden oder, nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht
haben — in den Fällen zu b. auf Freipässe;
7. Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesammelte Steine ohne sonstige
Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher Steine unbeladen ausgehen;
8. die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampsschiffe;
9. Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Schiffen dienen, welche die
Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon befreit sind;
10. Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht mehr als vier Kubik-
meter Raumgehalt;
11. Alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
II. Für den Eingang. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, welche aus den Häfen
Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde, Danzig, Neu-
fahrwasser, Pillau, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußischen
Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt zu haben.
B. Winterlagergeld.
Für die Benutzung des Winterhafens von allen Fahrzeugen:
von 40 Kubikmeter Raumgehalt und darüber 33 Mark,
2 80 - 2 - * . . . . . . .. · . .. 6 *
-M 1270 - - - - ............. 9 -
: 250 - - - - . . . . .. 12
C. Krahngeld.
Für die Aus= oder Einladung mittelst des Krahns:
1. wenn der Krahn tagweise benutzt wird, für den Tag . . . . . .. 1 Mark 50 Pf.
2. wenn der Krahn während einer kürzeren Zeit stundenweise benutzt wird:
a) für ½ Stunde oder weniger .......... —-20-
b) mehr als 1/2 bis 1 Stunde —-30-
o)---1-2Stunden —-40-
d) - * * 2 --3 *- — - 60 =
e) - - - 3 b5 4 - — - 80 -
1) - - - 4 -5 2- 1 - — :
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h) - - 657 - . 1 40 --ß-
länger als 7 Stunden an demselben Tage der Satz zu 1.
—
Für die Benutzung auf
D. Lootsengebühren.
Für das Auf= und Abbringen der Schiffe auf die Rhede und von derselben, wie für das Ein= und
Ausbringen in den Hafen und aus demselben sind Lootsengebühren nicht zu entrichten.
Für die nachstehend verzeichneten Dienste der Lootsen sind, wenn sie auf Verlangen des Schiffers
geleistet werden, folgende Vergütungen zu zahlen: