Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                       — 226 — 
8. Für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der Lootse ohne seine Schuld 
länger als 24 Stunden auf dem Schiff verweilen muß, für jede folgenden angefangenen oder 
vollendeten 24 Stunden. ................ 3 Mark. 
                                Zusätzliche Bestimmungen. 
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 
ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. 
Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichts auf 
Raumgehalt erforderlich wird, sind zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
                                             Tarif, 
nach welchem das Hofengeld in Rügenwaldermünde und die Abgaben für die Benutzung der 
besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
                                       A. Hafengeld. 
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen ein= oder ausgehenden Fahrzeugen: 
I. mit Ladung: 
beim Eingange 10 Pf. 
beim Ausgange.. . 10 = 
II. mit Ballast oder leer: 
beim Eingange 5 
beim Ausgange... 5 - 
                                   Ausnahmen. 
1. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die Abgaben zu A. I. und II. 
nur mit 5 Pfennigen, beziehungsweise 2 Pfennigen für jedes Kubikmeter Raumgehalt. 
2. Fahrzeuge, deren Ladung 
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, 
Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, gemahlenem Zement in Tonnen, Kreide-, Thon= oder 
Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel oder Salz besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3. Fahrzeuge, die mit Klafterholz ausgehen, zahlen nur die Hälfte des tarifmäßigen Hafengeldes. 
 
4.  Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder eingenommen 
zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen 
wird, den Satz für beladene, beziehungsweise für Ballastschiffe einmal; 
c) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte ihres Raumgehalts nicht 
übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den Sat für beladene Schiffe ent- 
sprechenden Netto-Raumgehalts, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts. Für 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.