Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                     — 237 — 
a) von mehr als 10 bis einschließlich 22 Kubikmeter 5 Pfennige für jedes Kubikmeter, 
b) :„ 22 - 55 - 2 Mark 25 Pf. 
c) - * - 55 - * 109 - 4 - 50 * 
3 - : 109 = - 275 - 9 — " 
e -22175 - - 495 - 113 50 = 
495 Kubikmeter 18 — -- 
f - 
für jedes Schiff. 
Von Schiffen, welche im Friedrichstädter Hafen oder an den Lösch= und Ladeplätzen daselbst 
Winterlager halten oder auch ohne zu löschen oder zu laden sich länger als 4 Wochen daselbst 
aufhalten, ist ebenfalls das unter I. vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten. 
 
— 
                                          Ausnahmen. 
1. Von der unter I. und II. erwähnten Abgabe sind befreit: 
a) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder lediglich für 
Königliche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände besördern. 
b) Fahrzeuge, deren Netto-Raumgehalt 10 Kubikmeter oder weniger beträgt; 
2. von der unter I. erwähnten Abgabe sind diejenigen Fahrzeuge befreit, welche nur 50 Zentner oder 
weniger löschen oder laden, oder nur im Vorbeisegeln Ballast einnehmen; 
 3.für Fahrzeuge, welche auf derselben Reise sowohl löschen als laden, wird die unter I. erwähnte 
Abgabe nur einfach erhoben; 
4. für Fahrzeuge, welche mehr als 50 Zentnek, jedoch nicht über die Hälfte ihres Netto-Raumgehalts 
löschen oder laden, wird nur die Hälfte der unter I. erwähnten Abgabe erhoben. 
— 
  
                            Zusätzliche Bestimmung. 
Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichtes auf Raumgehalt werden 10 Zentner 
gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
ç (L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
                                                Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau an der öftlichen 
Mündung des Schleswig-Holsteinschen Kanals im Kreise Eckernförde, Regierungsbezirks Schleswig, 
zu erheben sind 
Vom 30. Dezember 1874. 
An Hafengeld ist zu entrichten: 
I. Von Fahrzeugen 
1. bis einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
beim Eingange.................  10 Pf. 
beim ...Ausgange.............. 10 - 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn 
sie nur Ballast führen oder leer sind, oder nur Waaren der unten in der Ausnahme- 
bestimmung 3. angegebenen Art geladen haben. - « 
                                                                                     34
	        
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