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1. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Der an-
gegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
in Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit der
Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten
derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Aus-
fertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der
Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. aus der Werthangabe zu ersehen,
daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben
werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe
ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV. Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschußsendungen werden daher nur
dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein
Werth angegeben ist.
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein erthellt.
§. 8.
Verpackung.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
I. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder
Feuchtigkelt absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen, genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr
drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit
angemessener Verschnürung.
IIl. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der
Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem
Packpapier verpackt sein. "
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren ect., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs
und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen
mit Leinen überzogenen Kisten ect. verpackt sein.
V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so
verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken
Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge ect.) sind noch besonders in
festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine neue Ver-
packung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstaltet, wenn
der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt. ·
§. 9.
Verschluß.
I. Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder
Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. .
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darfs um Verschluß Siegellack oder ein
anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden.
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck
eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder Bleie abgesehen
werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hin-
reichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß
mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen sesteren Stoffe
hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese
mit Racksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß
erzielt wird.