Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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1. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Der an- 
gegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
in Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit der 
Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten 
derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Aus- 
fertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der 
Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. aus der Werthangabe zu ersehen, 
daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben 
werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe 
ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
IV. Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschußsendungen werden daher nur 
dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein 
Werth angegeben ist. 
      V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein erthellt. 
                                                        §. 8. 
                                                 Verpackung. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der 
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
I. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder 
Feuchtigkelt absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen, genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr 
drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit 
angemessener Verschnürung. 
IIl. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der 
Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem 
Packpapier verpackt sein. " 
    IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder 
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren ect., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs 
und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen 
mit Leinen überzogenen Kisten ect. verpackt sein. 
    V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so 
verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken 
Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge ect.) sind noch besonders in 
festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
      VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine neue Ver- 
packung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstaltet, wenn 
der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt. · 
                                               §. 9. 
                                           Verschluß. 
I. Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder 
Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. . 
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darfs um Verschluß Siegellack oder ein 
anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden.  
III.   Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck 
eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder Bleie abgesehen 
werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hin- 
reichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß 
mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen sesteren Stoffe 
hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese 
mit Racksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß 
erzielt wird. 
 
	        
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