Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                      — 253 — 
                             Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Unter dem Raumgehalt der Schiffe wird in diesem Tarife der Netto-Raumgehalt nach Maß- 
gabe der Bestimmungen im §. 2 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 
verstanden. 
Bei denjenigen nach Tragfähigkeit vermessenen Flußschiffen, auf welche die genannte 
Vermessungs-Ordnung keine Anwendung findet, werden 10 Zentner Tragfähigkeit gleich 
1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt berechnet. - 
2. Bei Berechnung der Abgaben wird für überschießende Bruchtheile der dem betreffenden 
Abgabensatze zu Grunde liegenden Maßeinheit von 1 bezw. 2 Kubikmeter und 10 Quadrat- 
meter, wenn sie die Hälfte dieser Maßeinheit, also ½ bezw. 1 Kubikmeter oder 5 Quadrat- 
meter, oder mehr betragen, der volle Satz, anderenfalls aber nichts erhoben. 
Für überschießende Pfennigbruchtheile wird ein voller Pfennig erhoben. 
 
                                           Tarif 
der für Benutzung des Schiffs-Liege- und Löschplatzes in der Este bei Cranz zu entrichtenden 
                                              Abgaben. 
Es ist zu entrichten: 
I. An Liegegeld: 
1. Von Schiffen für je 2 Kubikmeter ihres Raumgehalts 
a) für eine Liegezeit bis zu 10 Tagen einschließlih.. 3 Pf. 
            Dieser Satz wird erhöht für eine Liegezeit von 
b) mehr als 10 bis einschließlich 30 Tagen für je 2 Kubikmeter Raumgehalt um 3 
c) mehr als 30 Tagen für jeden ferneren vollen oder begonnenen Zeitraum von 
20 Tagen für je 2 Kubikmeter Raumgehalt ... ... 2- 
Die Abgabe beträgt aber in allen unter a. bis c. bezeichneten Fällen für 
jedes Schiff täglich mindestens .............5 Pf. 
Anmerkung zu I. Schiffe, welche nicht laden oder löschen, sind die ersten 24 Stunden ihres 
Aufenthalts von der Entrichtung des Liegegeldes befreit. 
2. Von Floßholz für je 20 Quadratmeter r für jeden vollen oder begonnenen Tag — Mark 1Pf. 
-- 5 Pf. 
mindestens aber von jedem Floß täglich................. 
                                   II. An Anweisungsgebühr: 
Von jedem Seeschiffe.................1 Mark    — 
Andere Fahrzeuge sind von der Entrichtung einer Anweisungsgebühr befreit. 
                                  III. An Lagergeld: 
Für je 20 Quadratmeter Lagerraum: 
1. bei Lagerung vach Wochenfrist wöchentlich  —  10 Pf. 
2. bei Lagerung nach Monatsfrist monatlich —   30 Pf. 
Begonnene Wochen und Monate werden für voll gerechnet. 
„ 
                                Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Unter dem Raumgehalte der Schiffe wird in vorstehenden Tarif der Netto-Raumgehalt nach Maß- 
gabe der Bestimmungen im §. 2 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 verstanden. 
                                                                            36
	        
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