Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

4. Für jeden ferneren vollen oder angefangenen Zeitraum von 30 Tagen 
a) Fahrzeuge von 5 Kubikmeler Raumgehalt oder weniger 
Mark 10 Pf. 
b) größere Fahrzeuge für jedes Kubikmeter Raumgehalt - 2 - 
—111 
c) Holzflöße für jedes Quadratmeter 2 - 
jedoch höchstenns —- 
C. An Hafenmeistergeld für die Anweisung des Liegeplatzes. 
Für jedes Seeschiff 3 Mark — Pf. 
Flußschiffe entrichten kein Hafenmeistergeld. 
                                       Anmerkung 1. 
Es wird von den Schiffen je nach der Deklaration (§. 5 der Hafenordnung) entweder nur das 
Hafengeld sub A. oder allein das Liegegeld sub B. des Tarifs erhoben, es sei denn, daß die zum Löschen 
oder Laden deklarirten Fahrzeuge über 30 Tage im Hafen liegen bleiben oder die zuvörderst blos zum Liegen 
deklarirten und dafür mit dem Tarifsatze B. belegten Fahrzeuge späterhin zum Löschen oder Laden übergehen. 
Im ersten Falle haben die Schiffe vom Ablauf der 30tägigen Frist an das Liegegeld nach dem Tarife 
sub B. 4, im zweiten Falle die Ergänzung des nach dem Tarife sub B. entrichteten Liegegelds zum Hafen- 
geld nach den Tarifsätzen sub A. zu entrichten. 
Ausnahmsweise ist für die unter A. 4 genannten Schiffe, wenn sie ohne zu laden oder zu löschen 
im Hafen oder Schwinge-Kanale liegen, bei nicht längerem als zweitägigem Verweilen Liegegeld nach dem 
Tarifsatze B. 1, bei längerem Verweilen bis zu 30 Tagen einschließlich aber das nach den Bestimmungen 
unter A. 4 zu bemessende Hafengeld zu entrichten. 
                                    Anmerkung 2. 
Befreit vom Hafen= und Liegegeld überhaupt sind alle durch den Schwinge-Kanal passirenden Schiffe, 
sowie diejenigen, die darin lediglich der Zollrevision wegen ankern oder anlegen, vorausgesetzt, daß sie weder 
löschen noch laden und daß ihr Aufenthalt nicht über 24 Stunden hinausgeht. Gleichfalls befreit sind alle 
unbeladenen Ruderboote, deren Aufenthalt ebenfalls 24 Stunden nicht übersteigt. 
                                Anmerkung 3. 
Für die regelmäßig ein= und ausfahrenden und bezw. an die Landungsbrücke am Elbufer anlegenden 
Dampfschiffe wird eine nach Maßgabe der jährlichen Fahrzeit zu bestimmende Aversionalsumme statt des 
Tarissatzes unter A. 1. jährlich entrichtet. 
                             Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Unter dem Raumgehalte der Schiffe wird im vorstehenden Tarife der Netto-Raumgehalt nach 
Maßgabe der Bestimmungen im §. 2. der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 ver- 
standen. - 
2. Bei Berechnung der Abgaben wird für überschießende Bruchtheile der dem betreffenden Abgaben- 
satze zu Grunde liegenden Maßeinheit von 1, bezw. 3 Kubikmeter und 1 Quadratmeter, wenn 
sie die Hälfte dieser Maßeinheit, also ½, bezw. 1 ½ Kubikmeter oder ½ Quadratmeter, oder mehr 
betragen, der volle Satz anderenfalls aber nichts erhoben. 
                                                                                     36.
	        
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