Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                     — 261 — 
                                     C. Lagergeld. 
Für die Benutzung der bei obigen Häfen und Liegeplätzen mit Ausnahme des Winterhafens zu 
Nienburg befindlichen Lagerplätze werden entrichtet für je 10 Quadratmeter Lagerraum 
1. bei einer Lagerung nach wöchentlichen Fristen wöchentlich .. . . ....... 5 Pf. 
2. bei einer Lagerung nach monatlichen Fristen monatlich .. . . 15 - 
                                 Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Bei Erhebung der Abgaben wird für überschießende Bruchtheile der dem betreffenden Abgaben= 
satze zu Grunde liegenden Maßeinheit — nämlich in den Positionen: A. I. 3 eine Tonne, A. II. 1 
und B. 1 zwei Tonnen, B. 3 sechs Tonnen, A. I. 5 und C. zehn Quadratmeter, A. II. 2 und B. 2 
zwanzig Quadratmeter, B. 4 sechszig Quadratmeter — wenn sie die Hälfte der Maßeinheit oder 
mehr betragen, der volle Satz, anderenfalls nichts berechnet. 
2. Lagerzeiten unter einer Woche, bezw. einem Monat (pos. C. 1 und 2) werden für voll 
gerechnet; jedoch bleiben Lagerungen bis zu 24 Stunden frei. 
 
                                         Tarif, 
nach welchem die Abgaben für Benutzung des Hafens am Bahnhofe zu Emden vom 
1. Januar 1875 ab bis auf Weiteres zu erheben sind. 
Es ist zu entrichten 
                             I. An Hafengeld. 
Von Schiffen jeder Art für jedes Kubikmeter des Netto- Raumgehalts- 
1. für eine Liegezeit bis zu 8 Tagen einschließlich. Pf. 
— Pf. 
3 
 6 
3. bei längerem Verweilen 60 jeden ferneren vollen oder begonnenen zeitraum von 30 Tagen 1 
Bruchtheile von Kubikmetern werden für voll gerechnet, wenn sie ½ Kubikmeter erreichen, anderen- 
falls aber außer Ansatz gelassen. 
Pf. Pf. 
                              II. An Schleusenwärtergeld. 
Für jeden beim Durchschleusen thätig gewesenen Schleusenwärter oder sonstigen Offizianten, wenn 
das Durchschleusen außerhalb der regelmäßigen zum Durchschleusen bestimmten Zeiten stattfindet 1 Mark. 
                                    III. An Lagergeld. 
Für das Lagern von Gütern auf den der Hafenverwaltung unterstellten Lagerplätzen für je 
10 Quadratmeter Lagerraum: 
1 bei Lagerung auf Wochenfristen, wöchentlich. 10 Pf. 
2 Monatefristen, monatlich . 25 = 
3. = länger als 3 Monate monatlich 13 
mindestens jedoch 75 
Begonnene Wochen und Monate werden für voll, Lagerräume von im Ganzen“ weniger als 10 Qua- 
dratmeter 7 volle 10 Quadratmeter gerechnet. 
Bei der Theilung durch 10 überschießende Quadratmeter gelten als 10 Quadratmeter, wenn sie 5 
oder mehr betragen Überschüsse unter 5 Quadratmeter bleiben außer Ansatz. 
                                                                      37
	        
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