Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                      — 301 — 
                                   3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Waldenburg im Hauptamts-Bezirke Liebau ist die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II. und von Uebergangsscheinen beigelegt worden. 
  
                             4. Marine und Schiffahrt. 
  
In Folge der durch die Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 270) 
angeordneten Einführung des Kubikmeters als Einheit für die Berechnung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe 
sind die für die Benutzung der 
                                   Braker Hafenanstalten 
zu entrichtenden Gebühren*) zugleich nach Maßgabe des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 233) umgerechnet worden und sind, laut Bekanntmachung des Großherzoglich oldenburgischen 
Staatsministeriums vom 21. November 1874, mit dem 1. Januar d. Js. die nachstehenden Bestimmungen 
in Kraft getreten. - 
                                             Bekanntmachung 
des Staatsmintsteriums vom 21. November 1874, betreffend die Benutzung der Braker Hafenanstalten 
und die dafür zu entrichtenden Gebühren. 
Auf Grund des Art. 9 §. 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 1868, betreffend die Organisation des 
Staatsministeriums, werden folgende Bestimmungen über die Benutzung der Hafenanstalten zu Brake und 
über die dafür zu entrichtenden Gebühren bekannt gemacht. » 
ect. 
                                             §. 42. 
Für Benutzung der Hafenanstalten (§. 1. 1) ist von den Schiffen ein Hafengeld und, wenn das Schiff 
in den Hafen legt, außerdem ein Schleusengeld nach folgenden näheren Bestimmungen an den Wasserschout 
zur Hafenkasse zu entrichten. 
                                         §. 43. 
Das Hafengeld wird nach der Dauer der Benutzung der Hafenanstalten und nach der Größe der 
Schiffe (§. 4) berechnet und beträgt für jeden Kubikmeter 
a) für die erste Woche::::: O,05 Mark. 
b) für die folgenden drei Wochen, wöchenlich- 0,01 „Mark 
c) für jede drei Wochen der ferneren Liegezeit « 0,01,,Mark 
Es kommen jedoch höchstens 1000 Kubikmeter in Rechnung und zahlen größere Schiffe nur für diesen Netto- 
Raumgehalt. 
  
*) Wegen der in den Bundes-Seestaaten Mecklenburg-Schwerin, Lübeck, Bremen und Hamburg erlassenen, die Schiffahrts- 
abgeben betreffenden Verordnungen vergl. Central-Blatt für 1873 S. 184 ff. Wegen der in Preußen. über die Erhebung von 
Kommunikationsabgaben in den fiskalischen Häfen erlassenen Verordnungen vergl. Central--Blatt für 1875 S. 209 ff.
	        
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