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4. Militär- Wesen.
B e k a n n t m a c h u n g.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nummer 2 und im §. 17 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar d. J. (Reichs-Gesetzblatt S. 52) ist der Betrag der für
die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni bis Ende Dezember dieses
Jahres dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot: ohne Brot:
a) für die volle Tageskost 85 Pfennige, 70 Pfennige.
b) für die Mittagskost ’z"43 „ 38 „
3 für die Abendkost 26 „ 21 „
4) für die Morgenkosft 16 „ 11 „
Berlin, den 28. Mai 1875.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
5. Marine und Schiffahrt.
Mit den nächsten Seesteuermanns-Prüfungen wird
in Memel am 19. Juli d. Js.,
„ Pillau „ 28. Juli d. Js.,
„ Danzig „ 4. August d. Js.,
Stralsund am 14. August d. Js.,
„ Barth am 27. August d. Js. und
„ Grabow a. O. am 6. September d. Js.
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begonnen werden.
In Elsfleth wird mit der nächsten Schifferprüfung für große Fahrt am 5. Juni d. Js. begonnen werden.
6. Heimath Wesen.
Dauer der einmal entstandenen Verpflichtung eines Landarmenverbandes. Aufhören der Hülfsbedürftigkeit.
Einstellung der Unterstützung. Entlassung des Landarmen aus der Landarmenanstalt auf sein
Verlangen.
Der unstreitig landarme ehemalige Lehrer D. ist auf Kosten des Landarmenverbandes des Kreises Königs-
berg, der seine damalige Verpflichtung nicht bestreitet, in der Landarmenanstalt zu Tapiau vom 8. März bis
13. August 1873 verpflegt und am 14. letztgedachten Monats auf seinen Antrag aus der Anstalt entlassen