Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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fort, und ist es daher auch nicht als eine neuerdings hervorgetretene Hülfsbedürftigkeit zu be- 
trachten, wenn nach längerer oder kürzerer Zeit der inzwischen nicht wieder erwerbsfähig gewordene 
Hülfsbedürftige in der Bettelei, auf welche allein er seit seiner Entlassung angewiesen war, die 
Mittel zu der ihm nöthigen Subsistenz und Pflege nicht mehr findet. 
Das erste Erkenntniß mußte daher nach dem Antrage des Klägers abgeändert werden, und 
Verklagter zur Kostenerstattung und zur Uebernahme verurtheilt werden. 
Die Anmeldung des Ersatzanspruches bei der vorgesetzten Behörde genügt unter Umständen zur Wa hrung 
desselben nach §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870, wenn dem vorläufig unterstützenden Armenverbande 
ohne sein Verschulden der wirklich ersatzpflichtige Armenverband innerhalb der Anmeldungsfrist nicht bekannt 
geworden ist, obwohl die rechtzeitige Ermittelung an sich möglich war. So entschieden in Sachen Stettin 
wider Gutsbezirk Groß-Carzenburg am 24. April 1875. 
Die 
                                              Gründe 
des Erkenntnisses lauten im Auszuge: 
Das erstinstanzliche Erkenntniß hat den Kläger mit seinem Anspruche auf Ersatz des Auf- 
wandes für Verpflegung und Beerdigung des Hausknechts R. auf Grund der Bestimmung in 
§. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 abgewiesen, obwohl Kläger denselben binnen sechs 
Monaten nach Beginn der Unterstützung bei seiner vorgesetzten Behörde, der Königlichen Regierung 
zu Stettin, angemeldet hat, indem es annimmt, daß der fürsorgepflichtige Armenverband leicht zu 
ermitteln gewesen sei und daß in solchem Falle die Anmeldung bei der vorgesetzten Behörde recht- 
licher Wirksamkeit entbehre. 
Der Berufung des Klägers mußte stattgegeben werden. 
Zu der Rezeptionsverhandlung vom 12. Dezember 1874 war von p. R. angegeben worden, 
daß sein Geburtsort das Dorf Groß-Carzenburg sei und daß seine verstorbenen Eltern stets in 
Carzenburg gewohnt hätten. Daraus war zu schließen, daß der einundzwanzigjährige R. den 
Unterstützungswohnsitz im Dorfe Groß-Carzenburg habe, und da dieser Voraussetzung auch von 
dem dortigen Gemeindevorstande auf Anmeldung des Pflegefalles nicht widersprochen wurde, so 
hatte Kläger keinen Anlaß, weitere Nachforschungen anzustellen. Später erst, im Laufe des gegen 
die Gemeinde Groß-Carzenburg angestrengten Prozesses, hat sich herausgestellt, daß die Eltern 
des p. R. im Gutsbezirk Groß-Carzenburg, welcher einen eigenen Armenverband bildet, nicht im 
Dorfe, gewohnt hatten und dort ihren auf den Sohn übergegangenen Unterstützungswohnsitz be- 
saßen. Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, daß die Gemeinde Groß-Carzenburg nicht der wirklich 
fürsorgepflichtige Armenverband sei, hat Kläger nicht bloß der ersteren, sondern auch seiner vor- 
gesetzten Behörde den Pflegefall angemeldet, und hierdurch den Ersatzanspruch dem Verklagten 
gegenüber gewahrt. Denn da der wirklich fürsorgepflichtige Armenverband, der jetzige Verklagte, 
Fr nach Ablauf der sechsmonatlichen Anmeldungsfrist zur Kenntniß des Klägers gekommen ist, 
ohne daß ihn ein Verschulden hierbei trifft, so liegt die Voraussetzung vor, unter welcher nach 
§. 34 al. 2 des Reichsgesetzes die Anmeldung bei der vorgesetzten Behörde nachgelassen ist. 
 
	        
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