Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichskanzler-Amt.
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Zu beziehen durch alle Postansialten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis fũr den Jahrgang Zwei Thaler.
III. Jahrgang. Berliden 11. Juni n, 1875. Nr. 24
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verweisung
von Ausländern aus dem Reichsgeblatt Seite 347.
2. Münz-Wesen: Bekanntmachung, betr. die von
Reichsgoldmünzen auf den deutschen Münzstätten für Rech-
von Privatpersonen; — Uebersicht über die Aus-
prägung von Reichsmänhhen 348.
4. Heimath-Wesen: Erkenntniß des Bundesamts für das
heimathwmesen 51.
4. Finanz-Wesen: Nachweisung über die am 31. Mai 1875
im Umlaufe beziehungsweiße: im eigenen Bestande der
deutschen Zettelbanken vorhanden gewesenen, sowie auch der
Berlin, Freitag, den 11. Juni 1875.
nach erfolgter Einlösung vernichteten Banknoten 332.
5. Justiz-Wesen: Bekanntmachung, betr. das Verbot der fer-
neren Verbreitung der zu Baltimore erscheinenden „Katho-
lischen Volkszeitung. ........... 355.
6. Post-Wesen: Bekanntmachungen, betr.: See Postverbin-
dung mit Schweden auf der Linie Frederikshavn Gothen-
burg; — Postverb indung mit Helgoland 3856.
7. Eisenbahn-Wesen: Neigungszeiger auf den Eisenbahnen
357.
8. Konsulat-Wesen: Ernennungen ect. 353.
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs sind
1. der Müllergeselle Peter Severin Ferdinand Jörgensen, geboren am 23. April 1852 zu
Kopenhagen und ortsangehörig daselbst, nach Verbüßung einer wegen Diebstahls erkannten
einjährigen Zuchthausstrafe, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade
vom 12. April d. Js.;
2. Stephan Lafon, gebürtig aus Benac (Departement Hautes-Pyrénées in Frankreich), Vor-
dellbesitzer zu St. Dieé (Departement Vogesen, daselbst), 33 Jahre alt, nach erfolgter gericht-
licher Bestrafung wegen Kuppelei, dur
Straßburg vom 25. Mai d. Js.;
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind
ö“ Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu
3. die unverehelichte Christine Stranzki aus Lipstadt (Kreis Gitschin, Bezirk Semil in Böhmen),
36 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Nichtbefolgung
einer Zwangs-Reiseroute, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu
Liegnitz vom 1. Juni d. Js.;
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der Arbeiter Franz Oskar Hallengren, geboren am 14. Oktober 1856 zu Karlskrona in
Schweden, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß der König-
lich preußischen Landdrostei zu Lüneburg vom 4. Juni d. Js.;
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