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Die deutschen Münzstätten, und zwar:
die Königlich preußischen Münzstätten zu Berlin, Frankfurt a. M. und Hannover, die Königlich
bayerische Münzstätte zu München, die Königlich sächsische zu Dresden, die Königlich württem-
bergische zu Stuttgart, die Großherzoglich badische zu Karlsruhe, die Großherzoglich hessische zu
Darmstadt und die Münzstätte der freien und Hansestadt Hamburg
prägen, soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind, Reichsgoldmünzen für Rechnung von Privatpersonen
gegen eine Prägegebühr von drei Mark für das Pfund Feingold unter folgenden Bedingungen:
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1 Das auszuprägende Gold ist der Münzstätte in Barren von mindestens fünf Pfund Rauh-
gewicht unter Beifügung der Probirscheine einzuliefern.
2. Nach Feststellung des Rauhgewichts, die in Gegenwart des Einlieferers oder seines Beauf-
tragten erfolgt, nimmt die Münzstätte zwei Aushiebe von jedem Barren.
Die Münzstätte ermittelt durch zwei Proben von jedem Barren den Feingehalt bis
auf 1/5000.. Als Gebühr für diese Ermittelung ist von dem Einlieferer für jede Probe der
Betrag von 1,50 Mark, also für beide Proben zusammen der Betrag von 3,00 Mark zu
zahlen. Die Aushiebe verbleiben dem Einlieferer.
Barren, deren Feingehalt von der Münzstätte, welcher sie zur Ausprägung überliefert
werden, schon früher vorschriftsmäßig festgestellt ist und auf Grund dieser Feststellung nach-
gewiesen werden kann, werden mit dem nachgewiesenen Feingehalt ohne neue Prüfung
angenommen.
3. Nach Feststellung des Feingehalts wird dem Einlieferer eine Abschrift des Probirscheines und
eine Berechnung des Werthbetrages, zu welchem das Gold, einschließlich der Aushiebe und
abzüglich der Prägegebühr, angenommen werden soll, unter Angabe des Tages, an welchem
die Auszahlung zu erfolgen hat, übersandt. Erklärt der Einlieferer nicht binnen drei
Tagen, daß er die Varren zurückziehe oder der Feingehaltsbestimmung widerspreche, so
werden dieselben verarbeitet.
4. Widerspricht der Einlieferer der Feingehaltsbestimmung, ohne den Barren zurückzuziehen, so
findet auf seine Kosten eine weitere Probe zweier Aushiebe statt, welche durch einen vom
Reichskanzler zu bezeichnenden Probirer vorgenommen wird, und für die Münzstätte definitiv
maßgebend ist. Giebt sich der Einlieferer auch mit dieser Feingehaltsbestimmung nicht zufrieden,
so hat er den Barren binnen drei Tagen zurückzunehmen.
5. Die Auszahlung der Prägeergebnisse erfolgt in Doppelkronen, der Einlieferer ist jedoch ver-
pflichtet, auch Kronen in Zahlung anzunehmen.
6. Barren mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendtheilen ist die Münzstätte be-
fugt, zurückzugeben.
7. Barren, welche vor der Einschmelzung als spröde oder iridiumhaltig erkannt werden, ist der
Einlieferer zurückzunehmen verpflichtet.
Berlin, den 8. Juni 1875.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
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