Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                       – 349 — 
Die deutschen Münzstätten, und zwar: 
die Königlich preußischen Münzstätten zu Berlin, Frankfurt a. M. und Hannover, die Königlich 
bayerische Münzstätte zu München, die Königlich sächsische zu Dresden, die Königlich württem- 
bergische zu Stuttgart, die Großherzoglich badische zu Karlsruhe, die Großherzoglich hessische zu 
Darmstadt und die Münzstätte der freien und Hansestadt Hamburg 
prägen, soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind, Reichsgoldmünzen für Rechnung von Privatpersonen 
gegen eine Prägegebühr von drei Mark für das Pfund Feingold unter folgenden Bedingungen: 
— 
 
1 Das auszuprägende Gold ist der Münzstätte in Barren von mindestens fünf Pfund Rauh- 
gewicht unter Beifügung der Probirscheine einzuliefern. 
2. Nach Feststellung des Rauhgewichts, die in Gegenwart des Einlieferers oder seines Beauf- 
tragten erfolgt, nimmt die Münzstätte zwei Aushiebe von jedem Barren. 
Die Münzstätte ermittelt durch zwei Proben von jedem Barren den Feingehalt bis 
auf 1/5000.. Als Gebühr für diese Ermittelung ist von dem Einlieferer für jede Probe der 
Betrag von 1,50 Mark, also für beide Proben zusammen der Betrag von 3,00 Mark zu 
zahlen. Die Aushiebe verbleiben dem Einlieferer. 
Barren, deren Feingehalt von der Münzstätte, welcher sie zur Ausprägung überliefert 
werden, schon früher vorschriftsmäßig festgestellt ist und auf Grund dieser Feststellung nach- 
gewiesen werden kann, werden mit dem nachgewiesenen Feingehalt ohne neue Prüfung 
angenommen. 
3. Nach Feststellung des Feingehalts wird dem Einlieferer eine Abschrift des Probirscheines und 
eine Berechnung des Werthbetrages, zu welchem das Gold, einschließlich der Aushiebe und 
abzüglich der Prägegebühr, angenommen werden soll, unter Angabe des Tages, an welchem 
die Auszahlung zu erfolgen hat, übersandt. Erklärt der Einlieferer nicht binnen drei 
Tagen, daß er die Varren zurückziehe oder der Feingehaltsbestimmung widerspreche, so 
werden dieselben verarbeitet. 
4. Widerspricht der Einlieferer der Feingehaltsbestimmung, ohne den Barren zurückzuziehen, so 
findet auf seine Kosten eine weitere Probe zweier Aushiebe statt, welche durch einen vom 
Reichskanzler zu bezeichnenden Probirer vorgenommen wird, und für die Münzstätte definitiv 
maßgebend ist. Giebt sich der Einlieferer auch mit dieser Feingehaltsbestimmung nicht zufrieden, 
so hat er den Barren binnen drei Tagen zurückzunehmen. 
5. Die Auszahlung der Prägeergebnisse erfolgt in Doppelkronen, der Einlieferer ist jedoch ver- 
pflichtet, auch Kronen in Zahlung anzunehmen. 
6. Barren mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendtheilen ist die Münzstätte be- 
fugt, zurückzugeben. 
7. Barren, welche vor der Einschmelzung als spröde oder iridiumhaltig erkannt werden, ist der 
Einlieferer zurückzunehmen verpflichtet. 
                    Berlin, den 8. Juni 1875. 
                             Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: 
                                         Eck. 
                                                                                                          50
	        
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