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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. Juni d. Js. beschlossen,
unter denselben Maßgaben, unter welchen nach dem Bundesrathsbeschluß vom 31. März 1870
die steuerfreie Verwendung des Branntweins zur Gewinnung von Alkaloiden zulässig erklärt
ist, auch den zur Herstellung von Anilinfarben verwendeten Spiritus freizulassen.
An dem Bahnhofe der Berlin-Dresdener Eisenbahn zu Dresden ist, zunächst provisorisch, eine
Zollabsertigungsstelle unter der Bezeichnung „Königlich sächsisches Hauptsteueramt Dresden, Zollabfertigungs-
stelle am Berliner Bahnhofe“ mit den Erhebungs= und Abfertigungsbefugnissen eines Hauptamtes in Wirk-
samkeit getreten.
Dem Königl. sächsischen Untersteueramte Neusalza ist die Befugniß zur Erledigung von Begleit-
scheinen II. beigelegt worden.
Auf den Bahnhöfen in Mülhausen und Dornach sind an Stelle der daselbst provisorisch errichteten
Abfertigungsstellen unter der Bezeichnung:
„Kaiserliches Hauptsteueramt Mülhausen, Abfertigungsstelle am Bahnhof“
und
„Kaiserliches Hauptsteueramt Mülhausen, Abfertigungsstelle in Dornach“
zwei, dem genannten Hauptsteueramt untergeordnete Zoll= und Steuerabfertigungsstellen in Thätigkeit ge-
treten, welchen die vollen Hebe= und Abfertigungsbefugnisse des Hauptamtes zustehen.
Der Abfertigungsstelle in Dornach ist zugleich die Verwaltung des dortigen Steueramts übertragen.
5. Marine und Schiffahrt.
Bekanntmachung,
betreffend die Gleichstellung der Seefahrzeit der jetzigen Obermatrosen mit der Seefahrzeit der ehe-
maligen Matrosen I. oder II. Klasse der Kaiserlichen Marine.
Nachdem durch das Organisations-Reglement für die Matrosen-Divisionen der Kaiserlichen Marine vom
18. Juni 1872 (Marine-Verordnungsblatt S. 147) und durch den Kaiserlichen Erlaß vom 28. Juni 1873
(Marine-Verordnungsblatt S. 154) die frühere Eintheilung der Matrosen der Kaiserlichen Marine in vier