Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

12  &  57.  Die  Wirkungen  der  Reichsgesetze.

3.  Die  formelle  Gesetzeskraft  kann  einem  Willensakt  des  Staates,
welcher  nicht  in  der  Form  des  Gesetzes  erlassen  worden  ist,  besonders
  beigelegt  werden,  nämlich  durch  die  Vorschrift,  daß  er  nur  im
Wege  der  Gesetzgebung  abgeändert  werden  könne.  Ein  bekanntes  und
wichtiges  Beispiel  hierfür  liefert  die  preußische  Verordnung  wegen  Bildung
  der  Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober  1854,  welcher  durch  das
Gesetz  vom  7.  Mai  1853  im  Voraus  formelle  Gesetzeskraft  beigelegt
worden  war.  Aus  dem  Gebiet  der  Reichsgesetzgebung  sind  als  Beispiele
  zu  erwähnen  die  Verordnungen  über  die  Abgrenzung  der  Reichstagswahlkreise
  (siehe  Bd.  1,  S.  318)  und  die  auf  Grund  des  8  6,  Abs.  2
des  Einführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung  erlassenen  Verordnungen.
  Auch  diejenigen  kaiserlichen  Verordnungen,  durch  welche
der  Zeitpunkt  festgesetzt  wird,  mit  welchem  ein  Reichsgesetz  in  Geltung
tritt,  haben  von  diesem  Termin  an  formelle  Gesetzeskraft,  da  die  Delegation
  zum  Erlaß  solcher  Verordnungen  nicht  die  Befugnis  einschließt,
die  Geltung  einmal  in  Kraft  getretener  Gesetze  wieder  aufzuheben.

4.  Es  kann  andererseits  einer  in  Form  des  Gesetzes  erlassenen
Vorschrift  die  formelle  Gesetzeskraft  entzogen  werden  durch  die  gesetzliche
  Bestimmung,  daß  sie  im  Verordnungswege  abgeändert  oder
aufgehoben  werden  kann.  Beispiele  dafür  sind  $  6,  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes
  zur  Zivilprozeßordnung  von  1877,  und  8  6  des  Zolltarifgesetzes
  vom  15.  Juli  1879  (Reichsgesetzbl.  S.  210).  Vgl.  auch  Gesetz
  vom  10.  September  1883,  $  2  (Reichsgesetzbl.  S.  303)  ').

9.  Die  formelle  Gesetzeskraft  läßt  eine  Abstufung  oder  Steigerung
zu,  indem  die  Formen,  in  denen  eine  Anordnung  abgeändert  werden
kann,  mehr  oder  weniger  erschwert  werden  können.  Hierauf  beruht
der  Unterschied  zwischen  einfachen  und  Verfassungsgesetzen,  wofern
für  die  Aufhebung  der  letzteren  besondere,  vom  gewöhnlichen  Wege
der  Gesetzgebung  abweichende  Regeln  gelten.  Die  erhöhte  Kraft  der
Verfassungsgesetze  ist  eine  verstärkte  formelle  Gesetzeskraft,  während
die  materielle  Wirkung  einer  Vorschrift  ganz  unberührt  davon  bleibt,
ob  die  Vorschrift  in  der  Verfassungsurkunde  oder  in  einem  »einfachen«
Gesetze  oder  in  einer  rechtsgültig  erlassenen  Verordnung  enthalten  ist?).
Demgemäß  kann  auch  einer  Gesetzesbestimmung,  welche  nicht  in  die
Verfassungsurkunde  aufgenommen  worden  ist,  die  formelle  Kraft  einer
Verfassungsbestimmung  beigelegt  werden  durch  die  Anordnung,  daß
sie  nur  auf  dem  für  Verfassungsänderungen  vorgeschriebenen  Wege
abgeändert  werden  darf;  und  andererseits  kann  einer  Verfassungsbenach

  längerer  Zeit  erlassenen  Ergänzungs-  oder  Ausfüllungsbestimmungen.  Binding,
Handb.  d.  Strafrechts  I,  S.  228.  Dyroff  S.  876ff.  bildet  eine  besondere  Kategorie
der  „bezugnehmenden  Gesetze“,  um  diese  und  ähnliche  Erscheinungen  zu  erklären.
1)  Die  von  Dyroff  S.  897  erhobenen  Bedenken  sind  m.  E.  nicht  erheblich,
wenngleich  es  richtig  ist,  daß  die  Entziehung  der  „Bestandsgarantie“  in  Gesetzesform
  erfolgen  muß  und  eine  beschränkte  oder  bedingte  sein  kann.
2)  Vgl.  Dyroff  S.  909  ff.