Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                     —29 — 
VIII. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der 
für ihn eingehenden, bez. der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Druck- 
sachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, 
ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.
 
                                                  Abschnitt II. 
                                         Estafettensendungen. 
                                                 §. 44. 
                                a) Annahme der Estafettensendungen. 
I Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur bei solchen Post- 
anstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen 
liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
II. Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafettemmäßigen 
Beförderung nicht angenommen. 
                             b) Gewicht und Beschaffenheit der Sendungen. 
III Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 10 Kilogramm befördert. 
Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm mülssen in halibares Papler eingeschlagen, schwerere Briefe und 
Packete aber in Wachsleinwand verpackt; auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur Post 
eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
IV Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estaftetensendungen  nicht zulässig. 
VI. Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
                                          c) Beförderungsweise. 
      VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahnzüge werden, insofern 
der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die 
Estafettensendungen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der 
Beförderung zu Pferde. 
                                        d) Bestellung am Bestimmungsorte. 
VIIl. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt werden, sofern vom 
Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derienigen Person behändigt werden, an 
welche die Adresse lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an 
Haus= und Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß 
dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
   e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols befördert werden. 
II Für jeden Gegenstand ect. ist das Porto und für jede Estafette außerdem eine Abfertigungsgebühr 
von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. 
X Aur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus einem fremden Postgebiete 
kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Abfertigungsgebühr berechtigt. 
XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benutzenden Kariols, erfolgt nach 
demselben Satze, welcher ae ein Kurierpferd bestimmt ist (siehe §. 58 Abf. 1). 
XII. Das etwaige Chausseegeld, sowie sonstige Wege= ect. Abgaben werden nach den betreffenden, zur 
öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem wirklich zu benutzenden 
Wege berechnet. 
XIV Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer entfernt sind, erfolgt die Be- 
rechnung der Gebühren nach den im §. 58 für Extraposten ect. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen. 

	        
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