308 Erkurs zu §. 257 b. Entw. d. deutsch. Strafprozeßordn.
stücke des deutschen Reichstags, Justizgesetzgebung
Nr. 2, II. Legislaturperiode, 2. Session S. 202)
angeführt und in den allegirten Verhandlungen der
Reichsjustizkommission S. 81, dann im Stöcker'schen
Gutachten S. 169 selbst zugegeben ist, die triftigsten
Bedenken gegen Annahme der erwähnten Neuerung.
Daß dabei von Hereinziehung einer Analogie
aus dem englischen Gerichtsverfahren keine Rede
sein könne, ist ebenso in den Verhandlungen der
Reichsjustizkommission S. 81 wie im Stöcker'schen
Gutachten S. 161 anerkannt und kann man also
nur die deutschen Rechtseinrichtungen zur Basis
nehmen. Nun bleibt es aber
a) überhaupt eine mißliche Maßregel, die
Rechtsbelehrung des Vorsitzenden so zu Protokoll zu
fixiren, daß daraufhin nachmals in der Revisions-=instanz
gegebenenfalls ein kassatorisches Urtheil gebaut
werden könnte. ·
Das Resultat einer solchen Protokollirung wird
namentlich bei kontroversen oder verwickelten Materien
und wenn etwa einzelne Sätze aus der Rechtsbelehrung
herausgerissen werden sollen, viel leichter ein
unsicheres und unklares sein, als daß ein getreues
Bild der von Präsidenten ausgesprochenen Gedanken
und deren Nüancirung entstünde.
b) Nicht nur der authoritave Einfluß des Vorsitzenden
den Geschwornen gegevüber würde geschwächt,
sondern der Vorsitzende selbst, indem er bei jedem
Worte einem Widerspruch, einer Korrektur sich ausgesetzt
sieht, in eine Lage gedrängt, welche geeignet
ist, seine Selbständigkeit und Unbefangenheit zu beeinträchtigen,
ihn zu bedrängen und einzuschüchtern.
c) Ingleichen würde hiemit die Festigkeit des
Wahrspruchs erschüttert, indem eine Handhabe geboten
wäre, auf einem Umweg und wenn auch nicht
dem Namen nach, doch der Sache nach eine Revision
gegen den Wahrspruch einzuführen.