Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

308  Erkurs  zu  §.  257  b.  Entw.  d.  deutsch.  Strafprozeßordn.

stücke  des  deutschen  Reichstags,  Justizgesetzgebung
Nr.  2,  II.  Legislaturperiode,  2.  Session  S.  202)
angeführt  und  in  den  allegirten  Verhandlungen  der
Reichsjustizkommission  S.  81,  dann  im  Stöcker'schen
Gutachten  S.  169  selbst  zugegeben  ist,  die  triftigsten
  Bedenken  gegen  Annahme  der  erwähnten  Neuerung.
  Daß  dabei  von  Hereinziehung  einer  Analogie
aus  dem  englischen  Gerichtsverfahren  keine  Rede
sein  könne,  ist  ebenso  in  den  Verhandlungen  der
Reichsjustizkommission  S.  81  wie  im  Stöcker'schen
Gutachten  S.  161  anerkannt  und  kann  man  also
nur  die  deutschen  Rechtseinrichtungen  zur  Basis
nehmen.  Nun  bleibt  es  aber

a)  überhaupt  eine  mißliche  Maßregel,  die
Rechtsbelehrung  des  Vorsitzenden  so  zu  Protokoll  zu
fixiren,  daß  daraufhin  nachmals  in  der  Revisions-=instanz
  gegebenenfalls  ein  kassatorisches  Urtheil  gebaut
  werden  könnte.  ·

Das  Resultat  einer  solchen  Protokollirung  wird
namentlich  bei  kontroversen  oder  verwickelten  Materien
und  wenn  etwa  einzelne  Sätze  aus  der  Rechtsbelehrung
  herausgerissen  werden  sollen,  viel  leichter  ein
unsicheres  und  unklares  sein,  als  daß  ein  getreues
Bild  der  von  Präsidenten  ausgesprochenen  Gedanken
und  deren  Nüancirung  entstünde.

b)  Nicht  nur  der  authoritave  Einfluß  des  Vorsitzenden
  den  Geschwornen  gegevüber  würde  geschwächt,
sondern  der  Vorsitzende  selbst,  indem  er  bei  jedem
Worte  einem  Widerspruch,  einer  Korrektur  sich  ausgesetzt
  sieht,  in  eine  Lage  gedrängt,  welche  geeignet
ist,  seine  Selbständigkeit  und  Unbefangenheit  zu  beeinträchtigen,
  ihn  zu  bedrängen  und  einzuschüchtern.

c)  Ingleichen  würde  hiemit  die  Festigkeit  des
Wahrspruchs  erschüttert,  indem  eine  Handhabe  geboten
  wäre,  auf  einem  Umweg  und  wenn  auch  nicht
dem  Namen  nach,  doch  der  Sache  nach  eine  Revision
gegen  den  Wahrspruch  einzuführen.