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In Rostock werden die diesjährigen Seesteuermanns-Prüfungen am 7. September d. Js. beginnen.
In Flensburg wird am 15. September d. Js. mit den nächsten Steuermanns-Prüfungen für große
Fahrt und in Altona am 22. September d. Js. mit den nächsten Schiffer= und Steuermanns-Prüfungen
für große Fahrt begonnen werden.
5. Post= Wesen.
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Besiellung von Postaufträgen.
Zur weiteren Erleichterung der Einziehung von Geldern mittelst Postauftrags werden die im §. 34
der Postordnung vom 18. Dezember 1874 unter III. enthaltenen Bestimmungen über die Bestellung gewöhn-
licher Briefe ect. an dritte Personen in solchen Fällen, wo der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtig-
ter von dem bestellenden Boten nicht angetroffen wird, in der Weise auf Papiere, welche den Postanstalten
im Postauftragsverkehr zugehen, ausgedehnt, daß diese Papiere gegen Zahlung des dafür einzu-
ziehenden Betrages auch an die in den obigen Bestimmungen bezeichneten dritten Personen ausgehändigt
werden dürfen. Als Zahlungsverweigerung im Sinne des §. 20 der Postordnung unter X. gilt jedoch nur
eine desfallsige Erklärung des Adressaten selbst oder dessen legitimirten Bevollmächtigten.
Berlin W., den 7. August 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Postpacketverkehr mit Ostindien.
Nach sämmtlichen Orten des Festlandes von Vorder-Indien, sowie nach den britischen Besitzungen in Birma
können zufolge eines von der Reichs-Postverwaltung mit der indischen Postverwaltung getroffenen Abkom-
mens Packete ohne Werlhangabe bis zum Gewichte von 22 Kilogramm abgesandt werden. Die Sendun-
gen müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt und mit dem Vermerk „Ueber Triest“ versehen sein. Das
Gesammt-Porto beträgt ohne Rücksicht auf die Entfernung eine Mark für jedes halbe Kilogramm.
Berlin W., den 24. August 1875. *
Kaiserliches General-Postamt.