Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                  — 36 — 
begleitet und beaussichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt 
werden kann. 
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden 
Vorspannpferde herzugeben. 
                                                       §. 58. 
                                                    Zahlungssätze. 
                                                a) Für die Pferde. 
I An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpferd 20 Pf., 
für ein Kurierpferd .. ...... .. 25 „ 
                                                     b) Wagengeld. 
II Das Wagengeld  beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens 
für das Kilometer............................ 
III Größere, als viersitzige Wagen oder. Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet. 
IV Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der nächste 
Pferdewechsel  stattfindet können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den 
Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen 
Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
                                             c) Bestellgebühr. 
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf 
anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebuhr nicht statt. 
                                             d) Schmiergeld. 
VI Fur das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist sind 25 Pf.  
zu zahlen. 
                                           e) Erleuchtungskosten. 
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu i erleuchten.  
die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit er- 
hoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen 
stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Ge- 
bühren berichtigt werden. 
                                f) Chausseegeld und sonstige Wege= 2. Abgaben. 
VIII Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege ect. Abgaben werden nach den betreffenden, 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei 
Berechnung des Chausseegeldes nicht in Betracht. 
                                               g) Postillons-Trinkgeld. 
IX  Das Postillons-Trinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für das Kilo- 
meter 10 Pf. 
                                       h) Rückbenutzung einer Extrapost. 
X Extrapostreisende, sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stunden aufhalten, 
haben, wenn sie mit den auf der hinreise beuzten Pferden bez. Wagen einer Station die Rückfahrt 
dieser Station bewirken  wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die hälfte 
der nach den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, mindestens jedoch für die ganze= 
Fahr die Kosten für eine hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine Entschädigung für das sechsstündige Still- 
lager des Gespanns und des Postlllons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rück-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.