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begleitet und beaussichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt
werden kann.
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden
Vorspannpferde herzugeben.
§. 58.
Zahlungssätze.
a) Für die Pferde.
I An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen:
für ein Extrapostpferd 20 Pf.,
für ein Kurierpferd .. ...... .. 25 „
b) Wagengeld.
II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens
für das Kilometer............................
III Größere, als viersitzige Wagen oder. Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet.
IV Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der nächste
Pferdewechsel stattfindet können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den
Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen
Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
c) Bestellgebühr.
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf
anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebuhr nicht statt.
d) Schmiergeld.
VI Fur das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist sind 25 Pf.
zu zahlen.
e) Erleuchtungskosten.
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu i erleuchten.
die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit er-
hoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen
stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Ge-
bühren berichtigt werden.
f) Chausseegeld und sonstige Wege= 2. Abgaben.
VIII Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege ect. Abgaben werden nach den betreffenden,
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei
Berechnung des Chausseegeldes nicht in Betracht.
g) Postillons-Trinkgeld.
IX Das Postillons-Trinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für das Kilo-
meter 10 Pf.
h) Rückbenutzung einer Extrapost.
X Extrapostreisende, sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stunden aufhalten,
haben, wenn sie mit den auf der hinreise beuzten Pferden bez. Wagen einer Station die Rückfahrt
dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die hälfte
der nach den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, mindestens jedoch für die ganze=
Fahr die Kosten für eine hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine Entschädigung für das sechsstündige Still-
lager des Gespanns und des Postlllons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rück-