Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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fahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beforderungsfrist gewährt 
werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die 
ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei 
Kurierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt. 
                           i) Vorausbestellung von Extrapost= ober Kurierpferden. 
   XI Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen. Die Wirkung der 
Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisend: auch bei unterbliebener Benutzung der 
Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Ab- 
fahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, 
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen ver- 
langt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Lauf- 
zettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben 
hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand 
und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von Extra- 
post oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
  
                                                    k) Wartegeld. 
XIl Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe 
Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf 
für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
 XIII üur vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, 
für welche die  Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des ver- 
geblichen Wartens 
a) bel weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
 b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
  
  
  
  
                                   I) Abbestellung von Extraposten. 
XIV. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat derselbe, 
wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit 
der Abbestellung berelts angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= ect., Wagen= und 
Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
                    m) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen. 
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf vor- 
gegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, 
insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit 
den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die 
Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von 
der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1. das bestimmungsmäßige Exlrapost= ect., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder mehr 
beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer, 
2. Die einfache Bestellgebühr welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte der Extrapost 
zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen 
Station, wohln die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach 
irgend einen anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen ent- 
richtet werden:
	        
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