— 541 —
2. Giebt der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamte für
immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25ste Lebensjahr vollendet,
zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden (§. 63, 5.c.)
3. Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor vollendetem 25sten Lebensjahre aus dem Schulamt für immer
entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Landwehr-
Bezirks-Kommando zur weiteren Anzeige
an die Ersatz-Behörden hiervon Mittheilung zu machen.
§. 10.
1. Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Institute.
Militär-Zöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staatskosten
unterhalten, beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den allge-
meinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen.
2. Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie für jedes Jahr,
während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben.
3. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Rekrutirungs-Ordnung enthalten.
§. 11.
Reserve= Pflicht.
1. Die Reserve-Pflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die aktive Dienstpflicht, auch
wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat.
2. Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter ein-
getheilt.
3. Mannschaften, welche in Folge - Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst entlassen
werden, treten stets in die jüngste, Jahresklasse der Reserve ein (§. 7,
K .Str. K. M. G. §. 62. 18. G. §
4. Mannschaften der Reserve, welche der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre
zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa noch
anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst
jüngere Jahresklasse versetzt werden.
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurück-
versetzt werden
K. M. G. §. 67.
Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu.
5. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen
des betreffenden Jahres.
K.M. G. §. 62.
6. Reserve- Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe §. 13, 9.
§. 12.
Landwehr-Pflicht.
1. Die Landwehr- „Pflicht ist von fünfjähriger Dauer.
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit ver-
pflichten, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachkommen, in der Landwehr nur drei Jahre.
K. M. G. §. 50. Abs. 3.
2. Der Eintritt inn die Landwehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.
M. G. J§ 7. 77*