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Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden Ueberzähligen werden spätestens am nächsten
1. Februar zur Ersatz-Reserve I. übergeführt), die Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge bleiben bis
zum nächsten Jahre zurückgestellt, sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf sie
zurückgegriffen werden muß (§. 32, 2 und §. 37, 4).
8. Entscheidung über Entziehung der Vortheile der Loosung s. §. 65, 3, über Entziehung der Vergünsti-
gung der Zurückstellung wegen bürgerlicher Verhältnisse s. §. 63, 5.b. und §. 65, 3, über nachträg-
liche Aushebung und Wiederaushebung von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berück-
sichtigt worden sind, s. §. 9, 2, §. 37, 3, §. 63, 5.c. und §. 81, 4, über die zur Disposition der
Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften s. §. 81, 4, über die von den Truppen-(Marine-) theilen
abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen s. §. 94, 8.
9. Entscheidungen der Ersatz-Kommission dürfen nur nach Einsicht der alphabetischen Listen geändert
werden.
§. 73.
Beendigung der Aushebung.
1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung durh die Ober-Ersatz-Kommission ist
das Aushebungs-Geschäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet.
2. Der Infanterie-Brigade-K deur reicht sogleich ein Exemplar der endgültig festgestellten Brigade-
Ersatz-Vertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisions-Kommandeur ein
und giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an.
3. Die General-Kommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division melden
bis zum 1. Oktober an das vorgesetzte Kriegs-Ministerium die Zahl der im Ersatz-Bezirk noch vor-
handenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und nach Waffengattungen getrennt — beziehungs-
weise ob und in welchem Maße noch Bedarf an Rekruten vorhanden und demgemäß die Gewährung
von Aushülfe erforderlich ist.
Zehnter Abschnitt.
Schiffer Musterungs= Geschäft.
§. 74.
Im Allgemeinen.
1. Die Schiffer-Musterungen haben den Zweck, den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-,
wie der seemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den Ersatz-Behörden zu ermöglichen, ohne sie
in der Ausübung ihres Berufs während der Dauer ihrer Militärpflicht erheblich zu beeinträchtigen.
2. Es dürfen daher alle Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch (§. 24, 6) durch die
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen (§. 61, 3) von der Gestellungspflicht beim Musterungs-
oder Aushebungs-Geschäft entbunden und bis zu den im Monat Januar jedes Jahres stattfindenden
Schiffer-Musterungen zurückgestellt werden.
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civil-Vorsitzenden eine vor-
läufige Bescheinigung ertheilt.
Beim Musterungs-Geschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine (§. 33 und
§. 66) eingetragen.
3. Die Schiffer-Musterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommissionen unter
Hinzuziehung eines Militär= oder Marine-Arztes abgehalten.
Das Schiffer-Musterungs-Geschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten (§. 71) statt.
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve I. Klasse wird vom 1. Oktober ihres dritten Militärpflichtjahres ab berechnet.