Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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4. Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung wird der Ober-Ersatz- 
Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) Meldung erstattet, welche Bestimmung über 
etwaige Einstellung derselben erläßt. 
Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach §. 94, 7.
 
                                             §. 78. 
                                Resultate des Ersatz-Geschäfts. 
1. Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatz-Kommissionen für ihren Bezirk die Resultate 
des Ersatz-Geschäfts, wozu ihnen die Ersatz-Kommissionen das etwa noch erforderliche Material zu 
liefern haben, nach Schema 13 zusammen. 
Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. 
2. Die nach Schema 13 aufgestellten Uebersichten werden durch den Infanterie- Brigade-Kommandeur 
dem General-Kommando, in Hessen dem Divisions-Kommando, durch den Civil-Vorsitzenden der Ober- 
Ersatz-Kommission der in der dritten Instanz fungirenden Civil-Vehörde eingereicht. 
Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim Ersatz-Geschäft 
beizufügen. 
3. Die General-Kommandos (in Hessen das Divisions-Kommando) lassen eine Uebersicht nach demselben 
Schema für den unterstellten Ersatz-Bezirk anfertigen und reichen dieselbe zum 1. Mai an das zu- 
ständige Kriegs-Ministerium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigade-Kommandeure werden 
beigefügt. 
4. Das preußische Kriegs-Ministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Ausnahme 
von Bayern) zusammen und sendet diese Zustammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, 
welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt.
 
                                          Zwölfter Abschnitt. 
                                     Einstellung und Entlassung. 
                                                         §. 79. 
                                         Kontrole der Rekruten. 
1. Die Kontrole der Rekruten wird durch die Landwehr-Bezirks= Kommandos ausgeübt. 
  
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (§. 49). 
Die  Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungs-Ordres findet sofort nach der Aus- 
hebung statt. 
2. Die Rekruten können ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrem 
Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Landwehr-Kompagnie= 
Bezirk sich bei dem dortigen Landwehr Bezirks= Feldwebel innerhalb dreier Tage anzumelden. 
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in der Gestellungs-  Ordre angegebenen Termine und Orte 
müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich einfinden. 
3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär= Strafgesetzbuchs 
vom 20. Juni 1872 üÜber unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im 
vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in 
gleicher Weise, wie die Personen des aktiven Dienststandes, unterworfen. 
R.  60, 3.M. G. §. 
Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  
R. M. G. 8. 0, 
 
 
 
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