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§. 92
Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission.
1. Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder sind:
a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute,
b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs-Kommission
ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil-Verwaltung.
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer
einer höheren Lehranstalt.
3. Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das General-Kom-
mando), der unter 2, b. genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde.“)
. Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zuwei-
sung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. *
Der Cinvil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs-Kommission
und regelt die Geschäfte.
4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 enthalten.
5. Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und
eines militärischen Mitgliedes.
§. 93.
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten.
1.Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungs-Scheines den
Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. Ausnahmen (. §.94, 3.
M. G. §. 17.
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2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech-
tigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Kommission
ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs-
Scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
3. Sie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres
zurückgestellt.
Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt.
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des §. 27, 6 Anwendung.
4. Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im §. 27, 4, c. angegebenen
Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig. -
Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche die erste Zu-
rückstellung verfügt hat.
5. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt
zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Dieselbe darf nur ausnahms-
weise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder verliehen werden, welche der unter Nr. 4 be-
zeichneten Ersatz-Kommission vorgesetzt ist.
K. M. G. §. 1.
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung siehe §. 27, 8.
6. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung wegen straf-
barer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Ent-
scheidung der Ersatz-Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8, 2).
Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung nach den
allgemein gültigen Grundsätzen ( §. 31).
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*) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.
“) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs-Rath, in Baden und
Hessen durch das Ministerium des Innern.