Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                — 586 — 
                                        §. 92 
  
                    Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission. 
1. Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
 
2. Ordentliche Mitglieder sind: 
a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute, 
b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs-Kommission 
ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil-Verwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer 
einer höheren Lehranstalt. 
3. Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das General-Kom- 
mando), der unter 2, b. genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde.“) 
. Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zuwei- 
sung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. * 
Der Cinvil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs-Kommission 
und regelt die Geschäfte. 
4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 enthalten. 
5. Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und 
eines militärischen Mitgliedes. 
 
                                              §. 93. 
         Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
1.Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungs-Scheines den 
Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. Ausnahmen (. §.94, 3. 
M. G.  §. 17. 
— 
 
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech- 
tigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Kommission 
ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs- 
Scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 
3. Sie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres 
zurückgestellt. 
Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt. 
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des §. 27, 6 Anwendung. 
4. Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im §. 27, 4, c. angegebenen 
Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig. - 
Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche die erste Zu- 
rückstellung verfügt hat. 
5. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt 
zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Dieselbe darf nur ausnahms- 
weise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder verliehen werden, welche der unter Nr. 4 be- 
zeichneten Ersatz-Kommission vorgesetzt ist. 
K. M. G. §. 1. 
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung siehe §. 27, 8. 
6. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung wegen straf- 
barer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Ent- 
scheidung der Ersatz-Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8, 2). 
Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung nach den 
allgemein gültigen Grundsätzen ( §. 31). 
 
 
 
 
— 
*) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium. 
“) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs-Rath, in Baden und 
Hessen durch das Ministerium des Innern.
	        
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