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Für diesenigen Postanstalten dagegen, bei welchen die Guldenwährung besteht, wird ein Neudruck der
bezüglichen Tabelle in der Reichsmarkwährung hergestellt werden.
Berlin W., den 16. Dezember 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Eröffnung der Eisenbahn Meiningen-Ebenhausen (Schweinfurt).
Die Eisenbahn zwischen Meiningen und Ebenhausen (Schweinfurt) ist am 15. Dezember eröffnet worden und
wird von demselben Termine ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art benutzt.
Die Leitung und Beaufsichtigung des Postbetriebs auf dieser Eisenbahn wird von der Königlich
bayerischen Postverwaltung wahrgenommen.
An der im Herzogthum Sachsen-Meiningen gelegenen Strecke dieser Bahn liegt, außer dem bereits zu
den Eisenbahn-Postanstalten gehörenden Postamte in Meiningen, die Postexpedition in Rentwertshausen, welche
in die Reihe der Eisenbahn-Postanstalten tritt.
Berlin W., den 18. Dezember 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
7. E i s e n b a h n W e s e n .
Nach den in Folge der diesseitigen Verfügung vom 29. August d. Js., Nr. 4972, erstatteten Berichten sind
überall behufs Ausführung der Bestimmung im §. 17 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands hinsichtlich des Ausrufens der Namen der Stationen und der Dauer des Aufenthalts auf denselben ent-
sprechende Anordnungen getroffen. Gleichwohl wird hier noch immer Beschwerde darüber geführt, daß diese
Vorschrift nicht gehörig beachtet werde, insbesondere zur Nachtzeit das Ausrufen ganz unterbleibe und dadurch
dem reisenden Publikum häufig die ernstesten Unannehmlichkeiten bereitet würden.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt nimmt Anlaß, darauf aufmerksam zu machen, daß die bezeichnete Reglements-
Vorschrift eine obligatorische ist, deren Ausführung mit der gebührenden Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der
Reisenden sehr wohl vereinigt werden kann, wenn die Schaffner sich gewöhnen, deutlich — aber nicht überlaut
— und wiederholt an den Wagen entlang gehend, Stations-Namen und Aufenthalt anzukündigen. Die pp.
(das pp., der pp.) wolle hiernach wegen sorgfältiger Instruirung und Ueberwachung das Erforderliche veranlassen.
Zuwiderhandlungen, welche zur Kenntniß des Reichs-Eisenbahn-Amts gelangen sollten, würde dasselbe
gegen die schuldigen Beamten nachdrücklich zu verfolgen nicht unterlassen dürfen.
Berlin W., den 18. Dezember 1874.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach .
An sammiliche Eisenbahnverwaltungen Deutschlands
(exkl. Bayerns).