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§. 5.
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civil-Vorsitzenden gestellt, der bei Aus-
wahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch zu nehmen und ihre
Vorschläge zu berücksichtigen hat.
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Examinanden nicht selbst, sondern durch den die Ausarbei-
tung derselben kontrolirenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem versiegelt zu übergeben. Das
Siegel darf erst beim Beginn der schriftlichen Prüfung geöffnet werden.
§. 6.
Die schriftliche Prüfung findet unter Klaufur statt. Zur Anfertigung des deutschen Aussatzes sind
den Examinanden vier Stunden, für die im §. 4 unter b. und c. gedachten drei Arbeiten je eine Stunde zu
gewähren. Die Benutzung von Hülfsmitteln und Versuche zu Tlphungen haben die Ausschllehung von der
Prüfung zur Folge.
§. 7.
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civil-Vorsitzenden zur Beur-
theilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweise an diejenigen, denen die
mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter Vorlegung der gelie-
ferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden Censuren
werden nöthigenfalls durch Majoritätebeschluß festgestellt.
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten zu verlangen.
§. 8.
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden hat,
wird vor der versammelten Kommission abgehalten.
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der Kom-
mission nach deren unter Zustimmung des Civil-Vorsitzenden getroffener Vereinbarung.
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, Fragen an die Exa-
minanden zu stellen.
§. 9.
Die mündliche Prüsung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Examinanden. Auf
die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung des Ergeb-
nisses erforderlichen Zeit ( §. 11) — 4 Stunden zu verwenden. Besteht die Abtheilung aus weniger als
10 Examinanden, so ist eine entsprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig.
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung.
§. 10.
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die betreffenden
Examinanden zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — Es findet dies namentlich
statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler enthält, oder durch auf-
fallenden Mangel an Zusammenhang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein darthut, daß der
Examinand den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt.
§. 11
Die Feststellung des Ausfalles der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für jede Abtheilung
besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat.
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