Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                              ----641----                                                                           Die Versetzung wird durch den Land 
Schein vermerkt. 
So lange dieser Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein I. sehlt, gehört der Inhaber zur 
Ersatz-Reserve erster Klasse. 
Landwehr-Bezirks-Kommandeur  verfügt und auf dem genannten
 
                                                       §. 16. 
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 
1. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen im Frieden keiner militärischen Kontrole. 
2. Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve, welche durch Konsulats-Atteste nachweisen, daß 
sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen 
und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, 
können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem 
Kriege befreit werden. 
K. M. G. §. 28. 
         Im Uebrigen siehe Ersatz-Ordnung §. 13, 6 und §. 98. 
3. Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche von dieser Vergünstigung Gebrauch machen wollen, haben 
ihre Gesuche an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk sie 
sich beim Eintritt in das militärpflichtige Aller zur Stammrolle angemeldet haben. 
Die Genehmigung wird von den ständigen Mitgliedern der Ersatz-Kommission ertheilt.
 
                                   Vierter Abschnitt. 
                             Klassisikations-Verfahren. 
                                              §. 17. 
                                Klassifikations-Gründe. 
1. Zurückstellungen im Sinne der im §. 13, 3 und §. 15, 2 enthaltenen Festsetzungen dürfen aus fol- 
genden Gründen (Klassifikations-Gründe) eintreten: 
a) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter 
beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle 
bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch 
durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde 
Ruin des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; 
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grund- 
besitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den 
gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem 
Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde; 
c)  wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Ver- 
tretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und 
der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. 
2. Mannschaften, welche in Gemäßheit des §. 67 und §. 69 des Reichs-Militärgesetzes wegen Kontrol= 
Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf 
Zurückstellung. 
 
 

	        
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