Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                     — 643 — 
                                 fünfter Abschnitt. 
                      Unabkömmlichkeits-Verfahren. 
                                             §. 20. 
                                Unabkömmlichkeits-Gründe. 
1. Der im §. 13, 4 und 5 verheißenen Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Landwehr dürfen 
in erster Reihe nur solche Beamten theilhaftig werden, welche in ihren Civil-Verhältnissen für mili- 
tärische Zwecke wirksam sind. 
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald eine Stell- 
vertreiung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeits-Attest) erfolgt nach näherer Be- 
stimmung der Landes-Regierungen durch den Chef derjenigen Civil-Behörde, bei oder unter welcher 
der Civil-Beamte angestellt ist. 
2. Außer den unter 1. bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-Attesten versehen werden: 
a) durch die von den Landes-Regierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln stehenden 
Beamten von Staats-Kassen, welche Kaution gestellt haben, einzeln stehende Geistliche und 
Volksschullehrer, Grenz-Aussichts-Beamte, Lootsen; 
b) durch die Ober-Post-Direktionen nach Genehmigung des General-Post-Amtes die etatsmäßigen 
Post-Beamten und die mit dem technischen Postdienst beschäftigten Diätarien, letztere jedoch 
nur im usnahmefall 
c) durch die Telegraphen= Direktionen nach Genehmigung der General-Direktion der Telegraphen 
die Beamten der Telegraphie ) 
3. Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen Beamten 
und ständigen Arbeiter werden vom Waffendiens. zurückgestellt. 
Ueber das Verfahren siehe §. 23 
4. Die Schutzmannschaften sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der Einberufung zu den 
Truppen befreit. 
5. Die Unabkömmlichkeit von Civil-Beamten anderer Dienstkategorien kann nur durch die vorgesetzte 
Ministerial-Instanz, in Elsaß-Lothringen durch den Ober-Präsidenten bescheinigt werden. 
6. Die bei den Staats-Gestüten, sowie bei den Landes-Gestüten und Zuchthengst-Depots in Elsaß- 
Lothringen angestellten Wärter können auf motivirten Antrag des Gestüts-Vorstehers für den Mobil- 
machungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden. 
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern auf Stationen 
befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
7.  Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des Chefs ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 
8. Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
— 
 
 
 
 
 
 
 
                                         §. 21. 
                           Unabkömmlichkeits-Verfahren. 
1. Diejenigen Civil- Behörden, welche nach §. 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits-Attesten berech- 
tigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unabkömmlichkeits-Listen) zum 1. Dezember 
— 
* ) In den Staaten mit eigener Post. und Telegraphen Verwaltung erfolgt die Begeichnung der zur Ausstellung von 
Unabkömmlichkeits. Tecfen berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien
	        
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