Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                  — 687 — 
                             4. Zoll-und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. Mts. beschlossen: 
1. den Hauptzollämtern wird die Befugniß beigelegt, die Gültigkeitsfrist der Freipässe über in- 
ländische Musterstücke, welche in dem durch Bundesrathsbeschluß vom 19. Mai 1869 ge- 
nehmigten Formulare auf ein Jahr festgesetzt ist, im Bedürfnißfalle angemessen zu verlängern; 
2. die Vorschrift, nach welcher die Zollfreiheit der von deutschen Handlungsreisenden ausgeführten 
Musterstücke bei der Wiedereinfuhr unter anderem von dem Nachweise der stattgehabten 
Ausfuhr abhängig gemacht ist, wird als entbehrlich aufgehoben; 
3. die Worte des bezeichneten Formulars: „der Ausgang dieser Musterstücke von dem Ausgangs- 
amte bescheinigt ist und —“ kommen in Wegfall. 
 
Das Königlich preußische Hauptsteueramt zu Münster, das Untersteueramt Burgsteinfurt und 
das Nebenzollamt I. zu Gronau sind für die am 30. v. Mts. eröffnete Münster-Enscheder Eisenbahn zur 
Wiederanlegung des verletzten amtlichen Verschlusses an Eisenbahnwagen und abhebbaren Behältern ermächtigt 
worden. 
Mit der auf den 15. Oktober d. Js. festgesetten Eröffnung des Betriebs auf der Eisenbahnstrecke von 
Mittelwalde bis zur preußischen Landesgrenze, beziehungsweise bis nach Wildenschwerdt, ist das Königlich 
preußische Hauptzollamt Mittelwalde auf den Bahnhof bei Mittelwalde verlegt und zu gleicher Zeit das 
österreichische Hauptzollamt am Bahnhofe bei Mittelwalde in Thätigkeit getreten. Dem ersteren ist die Be- 
fugniß zur Abfertigung der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Waarensendungen nach Maßgabe der 
§§. 63, 64, 66—71 des Vereinsgollgesetzes vom 1. Juli 1869 und zur Gestattung von Aus= und Umladungen 
der auf der Eisenbahn unter Naumverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereinsgollgesetzes) beigelegt worden. 
Vom 1. November d. Js. wird das Königlich bayerische Nebenzollamt Ansbach, Hauptzollamtobezirks 
Nürnberg, aufgelöst und an dessen Stelle der Königlichen Aufschlageinnehmerei in Ansbach vom gleichen 
Zeitpunkte ab die Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung 
von Uebergangsscheinen ertheilt.
	        
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