— 712 —
Die nach der Dezimaltheilung abgestuften Hohlmaaße von O,2 bis O,02 Liter in der bisher von der
Eichordnung vorgeschriebenen konischen Form dürfen bis zum 1. Januar 1877 noch zur Eichung und Stempelung
zugelassen werden. Nach diesem Termine werden die genannten Maaße nur in der in obigem Nachtrage
vorgeschriebenen Form zur Eichung und Stempelung zugelassen.
Zu §. 11.
Fehlergrenze für das 0,01 Liter-Maaß betreffend.
In Ergänzung der Bestimmungen dieses Paragraphen wird die bei der Eichung zulässige Fehlergrenze
für das O,01 Liter-Maaß auf 1/100 des Sollinhaltes festgesetzt.
Zu §. 17.
Die Form der nach der Dezimaltheilung abgestuften Maaße von O,2, O,1 und O,05 Liter betreffend.
An Stelle der bisherigen bezüglichen Vorschrift tritt die folgende:
Die nach der Dezimaltheilung abgestuften Maasee von 0,, 0, und O,05 Liter für trockene Körper
sind nur in der in dem obigen Nachtrage zu §. 8 für Flüssigkeitsmaaße derselben Größe vorgeschriebenen
Form zulässig.
Für die Maaße bisheriger konischer Form gilt gleichmäßig die in dem Nachtrage zu §. 8 getroffene
Uebergangsbestimmung.
Zu §. 18.
Sonstige Beschaffenheit der Hohlmaaße für trockene Körper betreffend.
Alle Maaße von 1 Hektoliter und ½ Hektoliter Inhalt müssen mit Handhaben versehen sein.
Zu §. 20.
Fehlergrenze der Hohlmaaße für trockene Körper betreffend.
Die bei der Feststellung der Fehlergrenze für die Eichung bisher getroffene Unterscheidung zwischen
Maaßen aus Metall und Maaßen aus Holz wird hiermit aufgehoben und §. 20 dem entsprechend folgender-
maßen abgeändert:
Beim Eichen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen und es darf ein Maaß
nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit dem Eichungsnormal im Mehr oder Minder
eine größere Abweichung von demselben oder dem Sollinhalte nicht stattfindet, als für eine Maaßgröße von
1 Hektoliter bis ¼ Hektoliter 1/250 des Sollinhaltes
20 Liter „ 1 Liter 1/200
7“ 7“
O,5 7 » 0,2 « 1/100 « «
1/8 7“ 7“ O,05 1/50 % «
Zu §. 32.
Die Zulassung einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage zur Eichung und Stempelung betreffend.
In Betreff der Zulässigkeit einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage wird hierdurch be-
stimmt, daß Brückenwaagen, deren Hauptwaagebalken auch den Waagebalken einer Tafelwaage bildet, derart,
daß vermittelst der gemeinsamen Gewichtswaageschale sowohl solche Wägungen, bei denen das Verhältniß des.
Gewichts zur Last wie 1 zu 10 ist, als auch solche, bei denen Gewicht und Last gleich groß sind, ausgeführt
werden können, zur Eichung und Stempelung zugelassen werden dürfen, sofern jede der beiden vereinigten
Waagenkonstruktionen für sich allen Anforderungen der bezüglichen besonderen Vorschriften der Eichordnung
genügt.
Auf das Vorhandensein einer Regulator-Vorrichtung an dem Hauptwaagebalken der Brückenwaage
darf bei der in Rede stehenden Einrichtung verzichtet werden, wenn geeignete Tarirvorrichtungen auf der
Lastseite vorhanden sind.