Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                                      §. 14. 
Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit mindestens 
doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen werden, von denen eine aus 
einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß 
das Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind die letzteren mit 
Schutzvorrichtungen zu versehen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und in Tunneln, zu deren 
Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. 
                                                     §. 15. 
Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden Güterwagen 
sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche an der Hinterwand des Wagens so an- 
zubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragen. 
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren Falle höchstens 
3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,500 Meter betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im 
ersteren Fälle höchstens 1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens ent- 
fernt sein darf. « ’ 
Die Laternenstützen müssen einen konischen quadratschnitt  im Lichten von O,046 Meter oberer 
rund 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei O,076 Meter Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse 
des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den 
Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über O,250 Meter Breite und O,260  Meter Höhe betragen und derjenige 
des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,149 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben. 
                                                    §. 16. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren Be- 
deckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement gestattet sind. 
                                                     §. 17. 
Jeder Wagen und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei 
welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Die Revision hat jedesmal zu erfolgen, 
sobald der Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat, oder falls diese Strecke noch nicht zurückgelegt wäre, 
sobald zwei Jahre seit der letzten Revision verflossen sind. » 
                                                   §. 18. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisions-Registern ge- 
führt wird; 
c) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revoision. - 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse 
wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
                                                   §. 19. 
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während der 
Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden 
können.
	        
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