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zelnen nicht gleichwerthig sein. Er ist nothwendig nur der
leidende Theil, auf welchen gewirkt wird und der sich nur dazu
hergeben muss, damit es geschehen kann; die Wirkung selbst
beruht auf dem Verwaltungsakt. Wir finden deshalb das ganze
äusserlich zweiseitige Rechtsgeschäft nach dieser Willenserklärung
der Verwaltung allein bezeichnet, so sehr tritt der Antheil des
Einzelnen zurück. Les engagements volontaires, heisst es z. B.
von den Capitulantenverträgen, sont des actes administratifs ?®).
So ruhen Begründung und Vollzug des Vertrages auf einer
und derselben Rechtsquelle: auf der Zuständigkeit der Behörde.
Zum Zeichen dessen steht über beiden gleichmässig jenes ausser-
ordentliche Rechtsmittel, welches nach französischem Verwaltungs-
recht als oberste Ueberwachung der Zuständigkeitsgrenzen den
Einzelnen gegen Uebergriffe der Behörden schützt: der Rekurs
zum Staatsrath pour incompetence ou exc&s de pouvoir. Wenn
die Behörde die Formen und Voraussetzungen, unter welchen sie
das Rechtsverhältniss begründen kann, nicht beobachtet, so wird
nicht einfach in Abrede gestellt, dass ein Vertrag zu Stande
gekommen sei, sondern der Verwaltungsakt wird angefochten
wegen Machtüberschreitung. Wenn das Rechtsverhältniss einmal
begründet ist, so bedeutet das für den Staat nicht Rechte und
Pflichten eines Contrahenten, sondern eine Erweiterung der Zu-
ständigkeit der Behörde, und die unrichtige Verwaltung dieser
Zuständigkeit in Geltendmachung der neuen Pflichten und Be-
friedigung der Ansprüche des Unterworfenen hat überall, soweit
nicht, wie oben erwähnt, schon die ordentliche Verwaltungs-
rechtspflege nachprüft, wieder keine andere Abhülfe als jenen
Rekurs ??).
22) Darzoz, V° compet. adm. n. 17. Aehnlich bezüglich des Staats-
güterverkaufs PERRIQUET a. a. OÖ. n. 56.
29) Staatsrathsentscheidung 9. Jan. 1868 (SERRAT), 21. März 1873
(TRUBERT), 7. Aug. 1874 (HoTcakıss), 25. Jan. 1878 (DU CHATEL). — Die
darüber stehende Verwaltungsrechtspflege durch gesonderte Verwaltungs-