Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Eine Ermäßigung der Sätze unter B. ist auf Grund eines den besonderen lokalen 
Verhältnissen Rechnung tragenden Beschlusses derjenigen Staals= oder Gemeindebehörde, für 
deren Rechnung das Eichamt verwaltet wird, zulässig. 
Derartige Veschlüsse, sowie alle späteren Abänderungen derselben bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung der Eichungs-Aufsichtsbehörde und sind, mit dem Genehmigungs- 
vermerk der letzteren versehen, durch Anschlag in den Eichlokalen zur Kenntniß des Publikums 
zu bringen. 
Erweisen sich Fässer 
a) bei der einer Ermittelung des Inhalts oder der nassen Tara vorhergehenden 
Nässung, 
b) während der Ausführung der Ermittelung des Inhalts als undicht, d. h. nicht 
genügend haltbar, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr, welche sich 
für die Fälle unter a. auf die Hälfte der obigen Sätze I. B., resp. II. B. a., 
für die Fälle unter §. auf den vollen Betrag der obigen Sätze unter I. B. und 
die Hälfte der Sätze unter I. C. zusammen beläuft, von der Eichung zurülck- 
zuweisen. 
Wird die bei der Inhaltsermittelung durch Wägung gefundene Tara auf Verlangen 
außer dem Inhalt aufgestempelt, so ist hierfür zu den Gebührensätzen unter I. A. und I. B. 
eine Gesammt-Zuschlagsgebühr von 15 Pf. zu erheben. 
Die Vornahme von eichamtlichen Ermittelungen und Beglaubigungen des Inhalts und 
der Tara von Fässern außerhalb der Amtestelle (des Eichamtslokals) ist unter der Bedingung 
zulässig, daß entsprechende räumliche Einrichtungen und Apparate (vorschrifts mäßig geprüfte 
und gestempelte Normalgesäße und Apparate resp. Waagen), sowie die erforderlichen, lediglich 
mit Kilogramm= resp. Grammbezeichnung versehenen Gewichte von vorschriftsmäßiger Ge- 
nauigkeit, ferner die erforderlichen nach den vorgeschriebenen Typen gestalteten Bezeichnungs- 
(Zahlen= und Buchstaben-) Stempel, das nöthige Feuerungsmaterial und ausreichende Arbeits- 
hülfe von den Interessenten bereit gestellt werden, und daß genügende Vorsorge für eine 
völlig zuberti#t, vorschriftsmäßige Ausführung der erforderlichen technischen Operationen 
getroffen ist. 
Zur Vornahme von Inhalts= und Tara-Ermittelungen außerhalb der Amtsstelle ist die 
jedesmalige besondere Genehmigung des Eichamts-Vorstandes erforderlich, welche im Falle 
der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen nicht versagt werden darf. 
Eine Gebühr für Arbeitshülfe und verwendetes Material kommt bei solchen Eichungen 
außerhalb der Amtsstelle nicht in Ansatz, wogegen neben den taxmäßigen Gebührensätzen 
unter A. oder C. Diäten und Auslagen nach Maßgabe der Nr. 6 der Vorbemerkungen zur 
Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 zu erheben sind. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen in Betreff der Normirung der Gebühren für Arbeitshülfe 
und verwendetes Material (B.) und für die Fälle, daß während des Vorverfahrens oder 
der eigentlichen Eichungsoperation sich Undichtigkeiten herausstellen, sowie in Betreff der ½% 
lässigkeit und der Modalitäten der Eichungen außerhalb der Amtsstelle finden gleichmäßi 
auch auf Gasmesser (s. Abschnitt VIII. der Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 
Anwendung. 
5. Mit dem 1. Februar 1876 treten an Stelle der Vorschriften unter d. und e. in den unter 
dem 30. Juni 1870 und 28. Juni 1873 zur Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 
ergangenen Nachträgen die nachstehenden: 
An Gebühren für die Prüfung von Kubizir-Apparaten für Gasmesser und für Fässer 
sind zu erheben:
	        
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