Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                     — 317 — 
                   Postanweisungsverkehr mit Queensland. 
Nach Queensland in Australien können vom 1. Januar 1876 ab durch die deutschen Postanstalten 
Zahlungen bis zum Betrage von 210 Mark im Wege der Postanweisung vermittelt werden. Die Ein- 
zahlung erfolgt bei den deutschen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs-Formular. Der Ab- 
sender hat darin den Betrag unter Abänderung des betreffenden Vordrucks in englischer Währung an- 
zugeben; die Umrechnung in die Markwährung erfolgt durch die Auflieferungs-Postanstalt. 
Die thunlichst in Marken zu frankirende Gesammtgebühr beträgt 10 Pfennig für je 3 Mark oder 
einen Theil von 3 Mark des eingezahlten Betrages, mindestens aber 1 Mark. 
Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines 
Vornamens des Empfängers (bez. die Bezeichnung der Firma des Empfängerg), sowie die genaue 
Angabe des Wohnorts desselben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender auf dem Abschnitt 
der Postanweisung durch Angabe der Firma oder des Zunamens und wenigstens des Anfangsbuch-- 
stabens eines Vornamens, sowie durch ausführliche Bezeichnung des Wohnplatzes kenntlich gemacht 
sein. Zu sonstigen schriftlichen Mittheilungen darf weder die Postanweisung noch der Abschnitt benutzt werden, 
da die von den Absendern benutzten Formulare nicht an die Empfänger gelangen. 
Es ist von Wichtigkeit, daß die vorstehenden Bedingungen mit größter Genauigkeit erfüllt werden, 
da hiervon die pünktliche Auszahlung der Postanweisungen abhängt. 
Berlin W., den 12. Dezember 1875. 
                         Kaiserliches General-Postamt.
 
                                   7. Kon sulat Wesen. 
  
An die Kaiserlich deutschen Wahlkonsuln ist der nachstehende Zirkular-Erlaß ergangen: 
                                                                 Berlin, den 6. Dezember 1875. 
Nach §. 18 des Konsulatsgesetzes vom 8. November 1867 sind die Kaiserlichen Konsuln 
unter gewissen Vorauosetzungen berufen, über Gelder, die im Nachlasse eines in ihrem Amts- 
bezirke verstorbenen Reichsangehörigen vorgefunden sind, zu verfügen. 
Aus dieser Bestimmung ist mehrfach eine Berechtigung der Konsuln hergeleitet worden, 
überhaupt für Rechnung und auf Antrag von Privatpersonen Gelder einzuziehen und anzunehmen. 
Eine solche Erweiterung der konsularischen Befugnisse entspricht aber weder der Absicht des 
Gesetzes, noch kann sie wegen der damit verknüpften Folgen als zulässig erachtet werden. 
Ew. Wohlgeboren wollen Sich daher stets gegenwärtig halten, daß die Kaiserlichen Konsuln 
in dieser ihrer amtlichen Eigenschaft nicht berechtigt sind, in anderen als den im Gesetze, ins- 
besondere in dem oben in Bezug genommenen §. 18 vorgesehenen Fällen, Gelder für Privat- 
personen zu erheben oder in Verwahrung zu nehmen, es sei denn, daß sie vom Auswärtigen 
Amt oder von der ihnen unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ausdrücklich Auftrag dazu erhal- 
ten. Liegt ein solcher Auftrag nicht vor, und wird Ew. Wohlgeboren Vermittelung von anderer 
Seite in der gedachten Weise in Anspruch genommen, so wollen Sie die Antragsteller gefälligst 
darauf aufmerksam machen, daß Sie Ihre Mitwirkung nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur 
privatim eintreten lassen können. 
  
                                Der Reichskanzler. 
                                   In Vertretung: 
                                     von Bülow. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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