VII. Uebergangsbestimmung.
§. 73.
Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen noch nicht
bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im §. 74 bestimmten Termin nicht
zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des
Reichs Eisenbahn-Amt angemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875
einzureichen.
VIII. Schlußbestimmung.
§. 74.
Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisenbahnen
Deutschlands. Ausgenommen von demselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der
Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der
zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn -Amts eine Abweichung für zulässig
erkannt wird.
Dasselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und außerdem von den Bundes-
regierungen publizirt.
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs-Bestimmungen
sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 4. Januar 1875.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.