Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Ausführung des Baues für Rechnung der Postkasse von der Eisenbahnverwaltung zu übernehmen ist, werden 
sich die Postverwaltung und die Eisenbahnverwaltung in jedem Einzelfall verständigen. 
9. Wenn die Eisenbahnverwaltung Veränderungen der Bahnhofsanlage vornehmen will, durch welche 
die zweckentsprechende Benutzung der Postlokalitäten unthunlich gemacht wird, so ist die Postverwaltung 
berechtigt, die letzteren zurückzugeben und nach Maßgabe der Festsetzungen im Artikel 7 die Zuweisung anderer 
zweckentsprechender Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein solcher 
Fall vorliegt, werden auf dem im Artikel 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Wege erledigt. 
VII. 
Zu Artikel 8. 
Ersatzansprüche, welche wegen einer bei dem Betriebe einer Eisenbahn erfolgten Tödtung oder 
Verletzung eines im Dienst befindlichen Postbeamten erhoben werden, wird die betreffende Eisenbahnverwal- 
tung alsbald zur Kenntniß der Postverwaltung bringen. 
Werden solche Ersatzansprüche im Wege des Prozesses verfolgt, so wird die Eisenbahnverwaltung 
nach Zustellung der Klage eine Abschrift derselben der Postverwaltung mittheilen. · 
Die Mittheilung erfolgt in beiden Fällen an diejenige Kaiserliche Ober-Postdirektion, in deren 
Bezirk der Unfall sich ereignet hat. 
VIII. 
Zu Artikel 10. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Beamten der beiderseitigen Verwaltungen sind verpflichtet, bei Wahrnehmung ihres Dienstes 
dergestalt Hand in Hand zu gehen, daß das Interesse beider Verwaltungen nach Möglichkeit gefördert, 
Rachtheil für die eine vder die andere Verwaltung aber vermieden wird. Soweit solches mit den Inter— 
essen der eigenen Verwaltung verträglich erscheint, müssen die Beamten in allen Vorkommnissen des Dienstes 
den Wünschen der Beamten der anderen Verwaltung sich willfährig beweisen. 
2. Den Anordnungen, welche zur Aufrechthaltung der Ordnung auf den Bahnhöfen, der Regel- 
mäßigkeit und Sicherheit im Gange der Eisenbahnzüge, sowie auf Grund bahnpolizeilicher Vorschriften von 
der Eisenbahnverwaltung oder von den mit der Ausübung der Bahnpolizei betrauten Eisenbahnbeamten 
getroffen werden, sind auch die Postbeamten nachzukommen verbunden. 
Bei Erlaß der bezüglichen Anordnungen ist eine Beschränkung und Erschwerung des Postverkehrs 
thunlichst zu vermeiden. Insbesondere ist zu jeder Zeit, wo solches im Postinteresse nothwendig erscheint, 
der Zugang zu den auf den Bahnhöfen befindlichen Postbürcaus offen zu erhalten; auch muß zur Zeit der 
Ankunft, der Abfahrt und des Durchganges der Züge den dienstthuenden Postbeamten der Zutritt zu den 
Perrons gestattet werden, imgleichen auch dem die Briefkasten an den Postwagen benutzenden Publikum, 
insofern nicht die Eisenbahnverwaltung aus besonderen Gründen das Betreten des Perrons zu beschränken 
genöthigt ist und diese Gründe von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde gebilligt werden. Den anschließenden 
Posten ist das Aufstellen an den Bahnhöfen an geeigneten Stellen, soweit solche vorhanden sind, zu gestatten. 
Die Plätze, wo das Ein= und Ausladen der Postgüter in die und aus den Eisenbahn-Postwagen 
zu geschehen hat, sind mit Rücksicht auf die Stelle, die der Postwagen im Zuge einnimmt, möglichst ein- 
für allemal zu bestimmen. Die Plätze sind, wo dies thunlich erscheint, so zu wählen, daß sie dem Andrange 
des Publikums nicht ausgesetzt sind. Müssen dieselben im ausschließlichen Interesse des Postdienstes Nachts 
erleuchtet werden, so trägt die Postverwaltung die Kosten. 
3. Die Postbeamten sind verbunden, alle Vorsicht anzuwenden, um Unglücksfälle unterwegs zu 
vermeiden. Es bezieht sich dies nicht allein auf das Umgehen mit Feuer und Licht, auf das Schließen und 
Oeffnen der Wagenthüren 2c., sondern ganz besonders auch auf die Art des Verladens der Postgüter. Die 
einzelnen Achsen der Postwagen müssen möglichst gleichmäßig belastet, jede Ueberlastung aber muß sorgfältig 
vermieden werden. Nimmt der Eisenbahn-Stationsvorsteher eine Ueberlastung des ganzen Wagens oder 
eines Theiles desselben währ, so ist er berechtigt und verpflichtet, sofortige Beseitigung dieses Uebelstandes 
u verlangen. 
Goband die Postbeamten, von welchen Eisenbahn-Posttransporte begleitet werden, unterwegs eine
	        
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