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bezeichnet werden. Den Betrag des Poststempels von 5 Pfennig kann der Absender sich bei der Gebühr zu
gut rechnen.
Wo die örtlichen Verhältnisse und die Dauer des Aufenthalts auf den betreffenden Eisenbahn-
Stationen es gestatten, sollen auch nicht mit Marken beklebte Telegramme unter Beifügung der entfallenden,
thunlichst abgezählten Gebühren in baarem Gelde durch das Fenster bez. die Thür des Postwagens ange-
nommen werden; doch ist dabei den Aufgebern das Betreten des Postwagens selbst nicht gestattet.
Die Absender brauchen die Aufgabe nicht selber zu bewirken, sondern können sie auch durch dritte
Personen bewirken lassen.
Die Telegramme werden vom Eisenbahn-Postbüreau aus unverzüglich an diejenige nächstbefindliche
Telegraphen-Station besorgt, welche die schleunigste Abtelegraphirung nach dem Bestimmungsorte zu bewirken
in der Lage ist.
Berlin, W., den 16. Februar 1876.
Der General-Postmeister.
7. Kon sulat-Wesen.
—. —
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Großherzoglich sächsi-
schen Auditor Schoell zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs für den Hafen von London zu ernennen
geruht. Demselben ist auf Grund des Gesetzes vom 8. November 1867 §. 20 die allgemeine Ermächtigung
zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden ertheilt worden.
Dem Baron Eduard Lejeune ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Königlich belgischer
Konsul in der Stadt Baden ertheilt worden.
Dem Kaufmann Jakob Stiebel zu Frankfurt a. M. ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als
Konsul der Orientalischen Republik del Uruguay daselbst ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.