— 119 —
Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt seien,
bedarf es nicht.
§. 4.
Für die Inventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.
Berlin, den 29. Februar 1876.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
A.
Inventarium
der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen
(Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse 2c.).
Tag Name, bez. Firma Titel der Abbikdung 2c.,Nähere Beschreibung (Platte, Form,
Nr. der des auf welche die Vorrich= Stein, Stereotypabguß rc.) der Vor-
Vorlage. Vorlegenden. tung sich bezieht. richtung und deren Größe.
Bestimmungen
über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste.
§. 1.
In der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste werden die in den §. 9 und 19 des Gesetzes vom
9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt, Seite 4)
näher bezeichneten Eintragungen bewirkt.
Diese Eintragungen beziehen sich:
à) auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bil-
denden Künste, welche anonym oder pseudonpym erschienen sind;
b) auf die Anmeldung früher ertheilter Privilegien.
2
§. 2.
Die Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste wird mit der Eintragsrolle für Schriftwerke,
Abbildungen, musikalische Kompositionen, dramatische und dramatisch-musikalische Werke dergestalt verbunden,
daß diese Eintragsrollen fortan Eine gemeinsame Rolle bilden, in welcher die Eintragungen unter fortlau-
fenden Nummern bewirkt werden.
§. 3.
Die §§. 2—8 der Instruktion vom 7. Dezember 1870 über die Führung der Eintragsrolle finden
auch auf Werke der bildenden Künste Anwendung.
Berlin, den 29. Februar 1876.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
18“