Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Betrag der zu entrichtenden Abgaben bei einer Wassertiefe an der 
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Diejenigen Schiffe, welche ihre Ladung ganz oder theilweise im Hafen von Sulina einnehmen, ohne 
weiter stromaufwärts zu fahren, haben die festgesetzten Abgaben in Franken und Centimen nach der folgenden 
Tabelle zu entrichten: 
  
Betrag der zu entrichtenden Abgaben bei einer Wassertiefe an der 
« Mündung von 
  
  
Segelschiffe, · wenig- mehr als 
welche ihre Ladung in Sulina ein,a g 
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Art. 2. Mit Ausnahme der im zweiten Alinea des Art. 3 des gegenwärtigen Tarifs gedachten 
Fälle hat jedes Dampfschiff, welches den Hafen von Suline. verläßt, um in See zu gehen, und dessen Ladung 
nach seinen Konnossementen und dem Manifeste den dritten Theil seines Raumgehalts übersteigt, für jede 
Meßhtonne eine feste Schiffahrts-Abgabe zu entrichten, deren Betrag gleichmäßig nach Verhältniß des Raum— 
gehalts des Schiffes und der Tiefe des Fahrwassers in der Sulina-Mündung festgesetzt ist. 
Für die zwischen anderen Häfen der Donau, als dem Hafen von Sulina, und den Häfen am 
Schwarzen Meere und dem Bosporus fahrenden Dampfschiffe sind die Abgaben in Franken und Centimen 
nach der folgenden Tabelle festgesetzt:
	        
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