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Bestimmungen,
betreffend die
Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Beamten bei den Kaiserlichen Hauptzollämtern in den
Hansestädten.
Den Beamten bei den Kaiserlichen Hauptzollämtern in den Hansestädten werden in den Fällen, in
welchen sie auf Zahlung von Tagegeldern, Fuhr= oder Umzugskosten aus Reichsmitteln Anspruch haben, diese
Vergütungen vom 1. April 1876 ab nach den für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen — Verord-
nung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzblatt Seite 249 — mit den nachstehend bezeichneten Maßgaben
gewährt:
1. Es sind zu rechnen
bezüglich der
Tagegelder umzugs-
und kost
Fuhrkosten osten
zur Klasse
a) die Ober-Inspektorten . IV.
b) die übrigen Hauptamts- Mitglieder. ..... V. V.
c) die Ober-Kontrolöre V. VI.
d) die Hauptamts= Assistenten, Bolleinnehmer. und Nebenamts-
Assistenten . . . VI. VI.
e) die Revisions= und Grenzaufseher ....«..... VI. VII.
f) die Amtsdiener und Bootsleute . . ..... VlLVlL
2. Bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirkes werden
a) den Ober-Inspektoren neben den regulativmäßigen Fuhrkosten Uebernachtungsgelder im
Betrage von .. . 9 Mark
b) den Ober-Kontrolören neben den wirklich ausgewendeten 22 lUeber-
nachtungsgelder im Betrage von .. 40550 "
vergütet, wenn sie nicht eine Pauschsumme hierfür beziehen.
3. Etatsmäßig angestellte Beamte, welche länger als einen Monat außerhalb ihres Wohnorts
vorübergehend beschäftigt werden, erhalten vom zweiten Monat ab folgende Tagegelder:
die Ober-Inspektorten .. .. 105,50 Mart
die übrigen Hauptamts- Mitglieder ......... 9
die Ober-Kontrolöe ......... 7,50
die Hauptamts-Assistenten und Zolleinnehmer .... 6 -
die Nebenamts-Assistenten und Revisions- und Grenzaufseher .... 4,»0-
die Amtsdiener und Bootsleute 3
Diese Tagegelder erhalten auch solche Landesbeamte, welche vorübergehend bei den Haiser-
lichen Hauptzollämtern beschäftigt werden, nach Maßgabe der von ihnen wahrzunehmenden
Stellung.
4. Nicht etatsmäßig angestellte Beamte erhalten bei vorübergehender Beschäftigung außerhalb
ihres Wohnorts dieselben Tagegelder und Fuhrkosten, wie die etatsmäßig angestellten Be-
amten. Auch haben sie auf die für den Inhaber der von ihnen wahrzunehmenden Stelle
etwa ausgesetzte Entschädigung für Fuhrkosten oder Unterhaltung von Dienstpferden Anspruch.
5. Bei Berufung aus dem Landesdienst wird als Vergütung für Umzugskosten derjenige Satz
gewährt, welchen die Stellung bedingt, aus welcher der Beamte berufen wird; in diesen
Fällen findet jedoch ein Abzug mit der Hälfte der jährlichen Einkommensverbesserung
nicht statt.
6. Den Beamten, welche mit der Versetzung an eines der Kaiserlichen Hauptzollämter ihre