Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Bestimmungen, 
betreffend die 
Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Beamten bei den Kaiserlichen Hauptzollämtern in den 
Hansestädten. 
Den Beamten bei den Kaiserlichen Hauptzollämtern in den Hansestädten werden in den Fällen, in 
welchen sie auf Zahlung von Tagegeldern, Fuhr= oder Umzugskosten aus Reichsmitteln Anspruch haben, diese 
Vergütungen vom 1. April 1876 ab nach den für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen — Verord- 
nung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzblatt Seite 249 — mit den nachstehend bezeichneten Maßgaben 
gewährt: 
1. Es sind zu rechnen 
  
  
  
  
  
  
bezüglich der 
Tagegelder umzugs- 
und kost 
Fuhrkosten osten 
zur Klasse 
a) die Ober-Inspektorten . IV. 
b) die übrigen Hauptamts- Mitglieder. ..... V. V. 
c) die Ober-Kontrolöre V. VI. 
d) die Hauptamts= Assistenten, Bolleinnehmer. und Nebenamts- 
Assistenten . . . VI. VI. 
e) die Revisions= und Grenzaufseher ....«..... VI. VII. 
f) die Amtsdiener und Bootsleute . . ..... VlLVlL 
2. Bei Dienstreisen innerhalb ihres Bezirkes werden 
a) den Ober-Inspektoren neben den regulativmäßigen Fuhrkosten Uebernachtungsgelder im 
Betrage von .. . 9 Mark 
b) den Ober-Kontrolören neben den wirklich ausgewendeten 22 lUeber- 
nachtungsgelder im Betrage von .. 40550 " 
vergütet, wenn sie nicht eine Pauschsumme hierfür beziehen. 
3. Etatsmäßig angestellte Beamte, welche länger als einen Monat außerhalb ihres Wohnorts 
vorübergehend beschäftigt werden, erhalten vom zweiten Monat ab folgende Tagegelder: 
die Ober-Inspektorten .. .. 105,50 Mart 
die übrigen Hauptamts- Mitglieder ......... 9 
die Ober-Kontrolöe ......... 7,50 
die Hauptamts-Assistenten und Zolleinnehmer .... 6 - 
die Nebenamts-Assistenten und Revisions- und Grenzaufseher .... 4,»0- 
die Amtsdiener und Bootsleute 3 
Diese Tagegelder erhalten auch solche Landesbeamte, welche vorübergehend bei den Haiser- 
lichen Hauptzollämtern beschäftigt werden, nach Maßgabe der von ihnen wahrzunehmenden 
Stellung. 
4. Nicht etatsmäßig angestellte Beamte erhalten bei vorübergehender Beschäftigung außerhalb 
ihres Wohnorts dieselben Tagegelder und Fuhrkosten, wie die etatsmäßig angestellten Be- 
amten. Auch haben sie auf die für den Inhaber der von ihnen wahrzunehmenden Stelle 
etwa ausgesetzte Entschädigung für Fuhrkosten oder Unterhaltung von Dienstpferden Anspruch. 
5. Bei Berufung aus dem Landesdienst wird als Vergütung für Umzugskosten derjenige Satz 
gewährt, welchen die Stellung bedingt, aus welcher der Beamte berufen wird; in diesen 
Fällen findet jedoch ein Abzug mit der Hälfte der jährlichen Einkommensverbesserung 
nicht statt. 
6. Den Beamten, welche mit der Versetzung an eines der Kaiserlichen Hauptzollämter ihre
	        
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