Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

6. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte und 
sonstiger Meßwerkzeuge. Vom 22. März 1876. 
Auf Grund des Artikels 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in Bezug auf die eichamtliche Behand- 
lung vorschriftswidriger Maaße 2c. (Artikel 10 der Maaß= und Gewichtsordnung vom. 17. August 1868, 
Bundes-Gesetzblatt Seite 473) die nachstehende Anordnung getroffen: 
Die Eichungsbehörden haben denjenigen, mit dem Eichungsstempel versehenen Maaßen, 
Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeugen, welche bei einer eichamtlichen Prüfung 
vorschriftswidrig befunden werden, vor deren Rückgabe die Beglaubigung ihrer Zulässigkeit 
im öffentlichen Verkehr durch Vernichtung des Stempels zu entziehen, wenn die nach den 
bestehenden Bestimmungen zulässige Berechtigung entweder an sich oder wegen des 
Widerspruchs der Betheiligten nicht bewirkt werden kann. 
Berlin, den 22. März 1876. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
7. Kon sulat= Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Friedrich August Erdmann in Samarang und den Kaufmann Henry Müller 
in Paramaribo zu Konsuln des Deutschen Reichs, 
den Kaufmann Wantzelius in St. Thomas zum Konsul des Deutschen Reichs für die Inseln 
St. Thomas und St. Croix, 
den Kaufmann Leopold Dietsch in Girgenti, 
den Kaufmann Albert Marstaller in Bari und 
den Rentier Schneider in San Remo zu Vize-Konsuln des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
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