Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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8. 1. 
Wird gegen eine vom Reichs-Eisenbahn-Amt verfügte Maßregel Gegenvorstellung auf Grund der 
Behauptung erhoben, daß die Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, 
so überweist der Reichskanzler die an ihn zu richtende Gegenvorstellung dem verstärkten Reichs-Eisenbahn-Amt. 
8. 2. 
Das verstärkte Reichs-Eisenbahn-Amt besteht aus dem Präsidenten des Reichs-Eisenbahn-Amts oder 
dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, zwei Räthen des Reichs-Eisenbahn-Amts und drei richterlichen Beamten. 
Für letztere werden für den Fall der Behinderung drei Stellvertreter ernannt. 
Das bei der früheren Bearbeitung der Sache als Referent thätig gewesene Mitglied des Reichs- 
Eisenbahn Amts darf an der Berathung und Beschlußfassung des verstärkten Reichs-Eisenbahn-Amts nicht 
theilnehmen. 
8. 3. 
Ergiebt sich bei der Prüfung der angebrachten Gegenvorstellung, daß zur Klarstellung des Sach- 
verhältnisses zuvörderst thatsächliche Erhebungen erforderlich sind, so werden diese vom Präsidenten angeordnet. 
8. 4. 
Sind die nach 8. 3 angeordneten Erhebungen erfolgt, oder hat der Präsident weitere Erhebungen 
nicht für nöthig erachtet, so wird die Sache zur kollegialen Berathung und Beschlußfassung gebracht. 
Zu diesem Ende ernennt der Präsident einen ersten und einen zweiten Berichterstatter. 
Einer dieser Berichterstatter muß aus den richterlichen Beamten gewählt werden. 
8. 5. 
Zur Beschlußfähigkeit des verstärkten Reichs-Eisenbahn-Amts bedarf es der Anwesenheit sämmtlicher 
in §. 2 aufgeführter Mitglieder oder deren Stellvertreter. - 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und die Berathung in den Sitzungen. Er stellt die 
Fragen und sammelt die Stimmen. Das Kollegium entscheidet nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- 
heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
S. 6. 
Beschließt das Kollegium eine weitere Ermittelung oder Verhandlung, so werden die erforderlichen 
Anordnungen vom Präsidenten getroffen. 
S. 7. 
· Im Eingange des unter dem Siegel des Reichs-Eisenbahn-Amts mit Gründen auszufertigenden Be- 
schlusses sind die Mitglieder des Kollegiums, welche an der Beschlußfassung theilgenommen haben, aufzuführen. 
Die Ausfertigung ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
Berlin, den 13. März 1876. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
 
	        
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