Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

— 221 — 
5. Marine und Schiffahrt. 
Bestimmung 
über die Anerkennung der in norwegischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in 
deutschen Häfen.') Vom 7. April 1876. 
Nachdem von dem Deutschen Reich mit der Königlich norwegischen Regierung eine Vereinbarung wegen 
gegenseitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen 
worden ist, sind für die auf Grund der norwegischen Instruktion für die Schiffsvermessung vom 6. No- 
vember 1875 vermessenen, der norwegischen Handelsmarine angehörigen Schiffe die in deren Meßbriefen 
(Maalebreve) enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt (Netto-Draegtighed) in den deutschen Häfen 
ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. 
Berlin, den 7. April 1876. 
  
6. Heimath= Wesen. 
In Sachen Demmin contra Seltz hat das Bundesamt für das Heimathwesen durch Erkenntniß vom 
4. März 1876, unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils entschieden, daß der Kläger Demmin den 
Ersatz seiner in die Zeit vom 8. Mai bis Ende August 1874 fallenden Aufwendungen für die Familie C. 
durch Verzögerung der Ueberführung derselben nach Seltz auf Grund des §. 32 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 verwirkt habe, und das Erkenntniß in folgender Weise motivirt: 
In Folge rechtskräftiger Verurtheilung des Verklagten zur Uebernahme der dauernd 
hülfsbedürftigen Wittwe C., war dieselbe mit ihren fünf Kindern am 30. März 1874 von 
Demmin nach Seltz abgeholt worden, kehrte aber schon am 3. April nach Demmin zurück. 
Unbestritten hat Verklagter alsbald nach Entfernung der Wittwe C. von Seltz bei dem Kläger 
beantragt, dieselbe, falls sie sich wieder in Demmin aufhalte, aus= und nach Seltz zurückzuweisen. 
Darin muß umsomehr ein Ueberführungsantrag im Sinne des §. 32 leg. eit. erblickt werden, 
als Verklagter zur Uebernahme verurtheilt war. Kläger war demnach nicht etwa blos berechtigt, 
sondern auch verpflichtet, den Rücktransport der Familie nach Seltz auf Kosten des Verklagten 
ins Werk zu setzen. Statt dessen ließ er es zu, daß die C. mit ihren Kindern in Demmin blieb. 
  
*) Vergleiche Central-Blatt Jahrgang 1873 Seite 163 und 316; Jahrgang 1874 Seite 323; Jahrgang 1875 Seite 324 
und 688; Jahrgang 1876 Seite 26.
	        
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