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gesetzes hervorgetreten ist, wenn auch dieser bereits vor deren Tode Anträge auf deren Unterstützung gestellt
haben sollte. Allein nichts destoweniger wurde, nach richtiger dem §. 65 init. des Reichsgesetzes bereits in
mehrfachen Entscheidungen gegebenen Auslegung, der weitere Lauf der Verlustfrist auch für den vorliegenden
Unterstützungsfall durch die der Mutter am 3. Februar 1870 mittelbar in ihrem ältesten Kinde gewährte
Unterstützung rechtzeitig gehemmt. Denn das Reichsgesetz hat die bereits unter der älteren Gesetzgebung
perfekt gewordenen oder fixirten Rechtsverhältnisse unberührt gelassen. Da aber nach §. 4 des preußischen
Armenpflegegesetzes die Verlustfrist eine 3 jährige war, so war der Verlust des Unterstützungswohnsitzes der
Maria G. bei Eintritt der Unterstützung noch nicht vollendet, und wurde deshalb der Unterstützungswohnsitz
derselben durch das damalige Hervortreten der Hülfsbedürftigkeit in Ragnit dergestalt fixirt, daß, so lange
die Unterstützung fortdauerte, der Verlust nicht eintreten konnte. Es erscheint daher auch, wenn man nicht
dem Gesetze eine nicht beabsichtigte rückwirkende Kraft beilegen will, unmöglich, diesen Verlust im gegen-
wärtigen Falle gleichwohl als schon vor jener Thatsache eingetreten zu betrachten.
Der erste Richter hat deshalb mit Recht angenommen, daß der Verklagte auch die Armenfürsorge
für die zweite uneheliche Tochter der Maria G. zu übernehmen verpflichtet sei, die wenigstens vom 1. Juni 1872
an, nach dem Zugeständnisse des Verklagten, der Fürsorge des klagenden Armenverbandes anheimgefallen
ist, da auch die Voraussetzungen des §. 31 des Reichsgesetzes unzweifelhaft gegeben sind.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.