Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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gesetzes hervorgetreten ist, wenn auch dieser bereits vor deren Tode Anträge auf deren Unterstützung gestellt 
haben sollte. Allein nichts destoweniger wurde, nach richtiger dem §. 65 init. des Reichsgesetzes bereits in 
mehrfachen Entscheidungen gegebenen Auslegung, der weitere Lauf der Verlustfrist auch für den vorliegenden 
Unterstützungsfall durch die der Mutter am 3. Februar 1870 mittelbar in ihrem ältesten Kinde gewährte 
Unterstützung rechtzeitig gehemmt. Denn das Reichsgesetz hat die bereits unter der älteren Gesetzgebung 
perfekt gewordenen oder fixirten Rechtsverhältnisse unberührt gelassen. Da aber nach §. 4 des preußischen 
Armenpflegegesetzes die Verlustfrist eine 3 jährige war, so war der Verlust des Unterstützungswohnsitzes der 
Maria G. bei Eintritt der Unterstützung noch nicht vollendet, und wurde deshalb der Unterstützungswohnsitz 
derselben durch das damalige Hervortreten der Hülfsbedürftigkeit in Ragnit dergestalt fixirt, daß, so lange 
die Unterstützung fortdauerte, der Verlust nicht eintreten konnte. Es erscheint daher auch, wenn man nicht 
dem Gesetze eine nicht beabsichtigte rückwirkende Kraft beilegen will, unmöglich, diesen Verlust im gegen- 
wärtigen Falle gleichwohl als schon vor jener Thatsache eingetreten zu betrachten. 
Der erste Richter hat deshalb mit Recht angenommen, daß der Verklagte auch die Armenfürsorge 
für die zweite uneheliche Tochter der Maria G. zu übernehmen verpflichtet sei, die wenigstens vom 1. Juni 1872 
an, nach dem Zugeständnisse des Verklagten, der Fürsorge des klagenden Armenverbandes anheimgefallen 
ist, da auch die Voraussetzungen des §. 31 des Reichsgesetzes unzweifelhaft gegeben sind. 
  
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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